Leitsatz (amtlich)

Ein Verteidiger, der nicht nur als Beistand des Angeklagten (§ 137 StPO) tätig wird, sondern den abwesenden Angeklagten nach § 411 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung zulässig vertritt, tritt in dieser Verfahrenssituation an die Stelle des Angeklagten und kann mit Wirkung für und gegen diesen Erklärungen abgeben und entgegennehmen, den Angeklagten also in der Erklärung und im Willen vertreten. Er ist befugt, sämtliche zum Verfahren gehörenden Erklärungen abzugeben, zu denen Rechtsmittelrücknahmen und somit auch Rechtsmittelbeschränkungen, die Teilrücknahmen darstellen, gehören.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 21.02.2020; Aktenzeichen (335 Cs) 242 Js 135/19 (187/19))

 

Tenor

1. Die (Sprung-) Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Februar 2020 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 5. Juni 2020 hat vorgelegen; sie gibt keinen Anlass zu einer von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin abweichenden Bewertung.

Der in der Hauptverhandlung über den Einspruch gegen den Strafbefehl mit entsprechender schriftlicher Vertretungsvollmacht (Bl. 41 d.A.) als Vertreter für den abwesenden Angeklagten tätig gewordene Verteidiger, Rechtsanwalt R, konnte aufgrund seiner Vertreterstellung die Beschränkung des Einspruchs auf das Strafmaß wirksam erklären.

Der Senat hat bereits entschieden, dass ein mit solcher ausdrücklicher Vollmacht ausgestatteter Verteidiger als Vertreter des Angeklagten im Sinne des § 411 Abs. 2 StPO befugt ist, sämtliche zum Verfahren gehörenden Erklärungen abzugeben, zu denen Rechtsmittelrücknahmen und somit auch Rechtsmittelbeschränkungen, die Teilrücknahmen darstellen, gehören (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2009 - [4] 1 Ss 155/09 [94/09] - mwN).

Dies folgt aus dem Umstand, dass ein Verteidiger, der nicht nur als Beistand des Angeklagten (§ 137 StPO) tätig wird, sondern den abwesenden Angeklagten nach § 411 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung zulässig vertritt, in dieser Verfahrenssituation an die Stelle des Angeklagten tritt und mit Wirkung für und gegen diesen Erklärungen abgeben und entgegennehmen, den Angeklagten also in der Erklärung und im Willen vertreten kann (vgl. BGHSt 9, 356; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 43; Brauer in HK-StPO 6. Aufl., § 411 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 411 Rn. 6; Mezger in KMR-StPO, § 411 Rn. 14; Alexander in Radtke/Hohmann, StPO, § 411 Rn. 14; Temming in Graf, StPO 3. Aufl., § 411 Rn. 6; Momsen in SSW-StPO 4. Aufl., § 411 Rn. 10; Eckstein in MüKo-StPO, § 411 Rn. 29; Andrejtschitsch in HK-GS 4. Aufl., § 411 Rn. 9); die dem Verteidiger für die Hauptverhandlung erteilte Vertretungsmacht umfasst m.a.W. alle Verfahrensbefugnisse des Angeklagten (vgl. Deiters in SK-StPO 5. Aufl., § 234 Rn. 5; s. auch [für die Vertretung nach § 329 Abs. 2 StPO] Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 329 Rn. 15: der den Angeklagten vertretende Verteidiger hat "alle Angeklagtenrechte"). Folgerichtig wird insbesondere in der anwaltlichen Literatur der Hinweis gegeben, dass der Verteidiger, sollte er den Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß § 411 Abs. 2 StPO vertreten, zur eigenen Sicherheit vorab alle Eventualitäten mit dem Angeklagten erörtern und dies dokumentieren sollte, was insbesondere für eine eventuell ("zur Schadensbegrenzung") erforderliche Einspruchsrücknahme in der Hauptverhandlung gelte (vgl. Böttger in AnwK-StPO, § 411 Rn. 28; ebenso Brauer aaO). Dieses warnenden Hinweises bedürfte es nicht, wäre (auch) der den Angeklagten nach § 411 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung vertretende Verteidiger, wie die Revision meint, nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO befugt, den Einspruch gegen den verfahrensgegenständlichen Strafbefehl (zum Teil) zurückzunehmen.

Die mit der Gegenerklärung vorgebrachten Erwägungen des Revisionsverteidigers verfangen nicht. Die Aussage in der Kommentierung von Meyer-Goßner/Schmitt (aaO, § 234 Rn. 13), es könne mit der Revision "gerügt werden, dass eine wirksame Vertretungsmacht nicht bestanden hat", ist ebenso selbstverständlich richtig, wie sie für die hier interessierende Fragestellung nicht entscheidend ist und dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen kann.

Entgegen der Annahme der Verteidigung lag der von ihr herangezogenen Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 25. Februar 2013 - III-3 RVs 24/13 - [juris]) keine "identische Sachverhaltskonstellation" zugrunde. In jenem Fall hatte der Verteidiger vielmehr die Einspruchsbeschränkung bereits vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich erklärt, sodass das OLG Düsseldorf zutreffend die allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Anwendung gebracht hat, die von der Rechtsprechung hinsichtlich des Erfordernisses einer ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers zur Rechtsmittelrücknahme entwickelt worden sind und die auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa StV 2016, 152 [Ls] mit zust. Anm. Meyer-Lohkamp) vertreten werden.

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