Dr. iur. Matthias Quarch, Dr. Michael Pießkalla
Rz. 70
Die Rechtsbeschwerde ist unter den in § 79 OWiG normierten Voraussetzungen zulässig.
Rz. 71
Ohne weitere Zulassung ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn gegen den Betroffenen auf eine Geldbuße von 250 EUR erkannt wurde (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder wenn eine Nebenfolge, z.B. ein Fahrverbot, angeordnet worden ist mit Ausnahme einer vermögensrechtlichen Nebenfolge (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Weiter ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als 600 EUR festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war (§ 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG). Des Weiteren ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn ein Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 4 OWiG) oder ein Beschluss gemäß § 72 OWiG trotz rechtzeitigen Widerspruchs des Betroffenen gegen das schriftliche Verfahren ergangen ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG).
Rz. 72
Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich gemäß § 80 OWiG auf entsprechenden Antrag hin zugelassen worden ist. Dies ist unter zwei Voraussetzungen möglich, nämlich wenn es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechtes nachzuprüfen oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder wenn das Urteil gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.
Rz. 73
Im Übrigen wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG die Rechtsbeschwerde wegen Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen zur Fortbildung des Rechtes nicht zugelassen, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als 250 EUR festgesetzt worden ist.
Rz. 74
Diese enge Fassung der Voraussetzungen beschränkt die Möglichkeit der Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG. So ist z.B. die Frage der Verjährung im Verfahren nach § 80 OWiG in der Regel gar nicht zu prüfen, es sei denn, sie steht im Zusammenhang mit der Überprüfung eines anderen Rechtsfehlers zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.