Rz. 149

In § 5 c) MB BUV 16 und § 3 c) MB BUZ 16 ist geregelt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Berufsunfähigkeit von der versicherten Person verursacht wurde durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder eine versuchte Selbsttötung.

Anders als bei § 81 VVG für die Schadenversicherung, verlangt diese Klausel vom Versicherungsnehmer das Vorliegen einer Absicht in Bezug auf die Herbeiführung der gesundheitlichen Beeinträchtigung als Ursache für die Berufsunfähigkeit. Es braucht jedoch keine Absicht bezüglich der Verursachung der Berufsunfähigkeit als solcher, d.h. des Versicherungsfalls, vorzu­liegen.[313]

 

Rz. 150

Die absichtliche Herbeiführung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist vom Versicherer zu beweisen, wobei häufig nur Indizien vorliegen. Daher sind auch die gegebenen Umstände zu würdigen, wie Ort, Zeit und Art der Gesundheitsbeeinträchtigung.[314] Für eine Selbstmordabsicht gibt es grundsätzlich, auch beim Vorliegen von Indizien, keinen Anscheinsbeweis; diese ist also gemäß § 286 ZPO vom Versicherer voll zu beweisen.[315]

 

Rz. 151

Geleistet werden muss jedoch in der Regel nach den Bedingungswerken, wenn vom Versicherten nachgewiesen wird, dass die beeinträchtigende Handlung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurden; es handelt sich insoweit um eine Rückausnahme, d.h. einen Wiedereinschluss. Der Versicherte hat die Beweislast für das Vorliegen von Unzurechnungsfähigkeit.[316] Es genügt nicht, dass eine Handlung unerklärlich scheint; vielmehr müssen unkontrollierbare Triebe und Vorstellungen Motiv des Handelns gewesen sein.[317] Nachvollziehbare Motive für eine Selbsttötung sprechen gegen Unzurechnungsfähigkeit.[318] Liegen psychische Beeinträchtigungen vor, kommt es auf deren Schwere bzw. das Krankheitsbild an. Eine akute Depression kann die freie Willensbildung ausschließen.[319]

[313] Neuhaus, N, I, Rn 82.
[314] BGH VersR 1987, 503; OLG Oldenburg r+s 1997, 522; OLG Koblenz NJOZ 2003, 3421.
[315] BGH VersR 1987, 503; LG Saarbrücken, Urt. v. 23.12.2013 – 14 O 212/13
[316] Vgl. BGH VersR 1988, 252; BGH VersR 1997, 687.
[317] OLG Stuttgart VersR 2000, 170; OLG Nürnberg VersR 1994, 295; LG Saarbrücken zfs 2010, 41.
[318] OLG Stuttgart VersR 1989, 794.
[319] OLG Düsseldorf VersR 2006, 402; OLG Köln VersR 2002, 341; OLG Stuttgart VersR 2000, 170.

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