Rz. 348

Bei Selbstständigen stellt sich die Frage, ob diese im Nachprüfungsverfahren auf eine betriebliche Umorganisation oder eine abhängige Beschäftigung verwiesen werden können. Hier gelten vom Ausgangspunkt her dieselben Regeln wie bei der Ursprungsprüfung; entscheidend ist nämlich die Frage, ob die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit andauert. Allerdings kommt es darauf an, ob der Versicherte ggf. durch eine berufliche Neuorientierung einen statthaften Verweisungsberuf erlangt hat. So ist es nicht ausgeschlossen, einen ehemals selbstständigen Gärtner nach Eintritt der Berufsunfähigkeit auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellter zu verweisen.[744] Der Versicherte trägt auch hier die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit nicht seiner bisherigen Lebensstellung entspricht; er muss konkrete Umstände darlegen, aus der sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll.[745] Eine Vergleichbarkeit der neuen Tätigkeit scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Versicherte seine frühere Selbstständigkeit eingebüßt hat. Einem ehemals Selbstständigen ist die Aufnahme einer sozial abhängigen Tätigkeit nicht generell unzumutbar (vgl. zur Verweisung Selbständiger auch Rdn 212 ff.).[746]

 

Rz. 349

Bei Selbstständigen setzt vollständige bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit i.d.R. zusätzlich voraus, dass die versicherte Person auch nach einer zumutbaren Umorganisation des Betriebes außerstande ist, ihren Beruf auszuüben – was im Nachprüfungsverfahren regelmäßig erneut geprüft werden kann.[747] Hat der Versicherte sein neues Beschäftigungsfeld nur durch den Einsatz erheblicher eigener Geldmittel geschaffen, darf der Versicherer seine Leistungen wegen dieser überobligatorischen Maßnahmen nicht einstellen.[748]

[744] BGH NJW-RR 2003, 383; BGH VersR 2010, 1023.
[745] BGH NJW-RR 2003, 383; BGH VersR 2010, 1023.
[746] BGH NJW-RR 2003, 383; BGH VersR 2010, 1023; München VersR 2016, 384.
[747] Vgl. OLG München VersR 2016, 384.

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