Rz. 212

Einem ehemals Selbstständigen ist die Aufnahme einer Tätigkeit in sozial abhängiger Stellung nicht generell unzumutbar, auch wenn die Selbstständigkeit für das soziale Ansehen ein erhebliches Kriterium sein kann.[474] Ob dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall, insbesondere vom ­Zuschnitt der vormaligen selbstständigen Tätigkeit ab. Ein Selbstständiger kann nach den Umständen des Einzelfalls auch auf eine Angestelltentätigkeit verwiesen werden, wenn sein berufliches Ansehen darunter objektiv nicht spürbar leidet.[475] Hat aber die frühere selbstständige Tätigkeit dem Versicherten ein qualifizierteres oder selbstständigeres Arbeiten ermöglicht, so scheidet eine Verweisung in der Regel aus.[476] Jedoch kann ein höherer Verdienst als Angestellter auch ein vormals besseres soziales Prestige als Selbstständiger aufwiegen, wenn die ehemalige Tätigkeit keinen auskömmlichen Lebensunterhalt sicherstellen konnte.[477]

 

Beispiele

Die soziale Wertschätzung des Berufs eines ausgebildeten Stuckateur-Gesellen mit eigenverantwortlicher Baustellenleitung, Weisungsbefugnis für Hilfskräfte und mit Aufstiegs- und Weiterbildungsmöglichkeiten ist mit der eines angelernten Lagermitarbeiters, der hauptsächlich Bestellungen von Handwerkern bearbeitet, nicht vergleichbar.[478]
Hinsichtlich der gesellschaftlichen Wertschätzung liegt ein selbstständiger Gas- und Wasserinstallateur-Meister über dem Niveau der (ausgeübten) Berufstätigkeit als medizinisch-technischer Laboratoriums-Assistent, auch wenn die Weiterbildungsmöglichkeiten in beiden Berufen vergleichbar sind und die Vergütung für den Assistenten sogar spürbar höher ist.[479]
Ein erst relativ kurze Zeit mit einem Kleinbetrieb selbstständig tätiger Mauer-Polier ohne Angestellte kann auf eine angestellte Tätigkeit als Bauzeichner verwiesen werden, da ihm das Direktionsrecht bzw. die Stellung als Arbeitgeber fehlte und der für selbstständige Handwerker besonders bedeutsame Meistertitel, zumal das Maurerhandwerk wegen der erforderlichen körperlichen Anstrengungen kein besonderes Ansehen genießt.[480]
Die Tätigkeit als Bauingenieur mit abgeschlossenem Hochschulstudium bleibt in der Wertschätzung nicht hinter derjenigen zurück, die einem Zimmerermeister zukommt, auch wenn dieser angestellter Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer GmbH gewesen ist, zumal der Versicherte auch in seiner früheren Selbstständigkeit nicht alleinverantwortlich handeln konnte, sondern sich mit seinem Mitgesellschafter abstimmen musste.[481]
Ein selbstständig tätig gewesener Gas- und Wasserinstallateur-Meister, der jegliche Dispositionen eigenverantwortlich getroffen hat, kann nicht auf die Tätigkeit eines angestellten Hausmeisters verwiesen werden, auch wenn die Einkünfte vergleichbar sind.[482]
Ein selbstständiger Masseur kann nicht auf den Beruf eines Physiotherapeuten, eines Sachbearbeiters einer Krankenkasse, eines Leiters einer Badeabteilung in einer Kuranstalt, eines "Saunameisters" oder des Leiters eines Fitnessstudios verwiesen werden.[483]
[474] BGH NJW-RR 1986, 451; BGH r+s 2003,164.
[475] OLG Frankfurt Urt. v. 5.11.2014 – 7 U 172/13; OLG Karlsruhe VersR 2013, 747: mit weiteren Beispielen.
[476] BGH NJW-RR 1992, 1052; OLG Karlsruhe VersR 2013, 747; OLG Stuttgart zfs 2016, 342.
[478] OLG Karlsruhe VersR 2012, 1419.
[479] OLG Karlsruhe VersR 2013, 747.
[481] OLG Stuttgart zfs 2016, 342.
[482] OLG Celle OLGR 2005,110.

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