Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 23.05.2000; Aktenzeichen 7 O 534/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das Urteil der Zivilkammer 7 des LG Berlin vom 23.5.2000 teilweise geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Jahresrente von 18.406,51 Euro (36.000 DM) zu zahlen, fällig i.H.v. je 4.601,63 Euro (9.000 DM) zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres, beginnend mit dem 1.1.2000 und längstens letztmalig am 1.7.2021.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 10.390,73 Euro (20.322,50 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte auf der Grundlage des Versicherungsscheins Nr. … vom 8.8.1991 verpflichtet ist, den Kläger vom 1.12.1999 bis längstens zum 1.8.2021 gegen das Risiko des Todesfalles beitragsfrei zu versichern.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer wird auf 83.743,32 Euro (163.787,70 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger, der als selbständiger Masseur seit dem 1.9.1992 zusammen mit einem Partner und – seit 1996 – einer angestellten Krankengymnastin eine Massagepraxis betreibt, unterhält bei dem Beklagten seit dem 1.8.1991 eine Lebensversicherung unter Einschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Beitragsbefreiung für die Hauptversicherung und einer jährlichen Barrente von 36.000 DM (Ablichtung des Versicherungsscheins Bl. 5–9 d.A.). Vereinbart sind u.a. die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ, Bl. 14–16 d.A.). Aus dieser Versicherung begehrt der Kläger Leistungen ab Juli 1999.

Im Juni 1999 wurde der Kläger aufgrund eines Bandscheibenvorfalls und einer Bandscheibenvorwölbung arbeitsunfähig, zeigte dies dem Beklagten im Juli 1999 an und beantwortete unter dem 9.8.1999 den ihm von dem Beklagten gestellten Fragenkatalog (Anl. B 1 zur Klageerwiderung vom 3.2.2000); einen Zusatzfragebogen für Selbständige (Anl. B 13 zur Klageerwiderung) füllte er unter dem 1.9.1999 aus.

In einem von dem Krankentagegeldversicherer des Klägers – der DKV – angeforderten Gutachten des Arztes Dr. K. vom 15.8.1999 (Anl. B 2 zur Klageerwiderung) stellte dieser fest, dass der Kläger zwar vom 1.6.1999 bis zum 31.8.1999 arbeitsunfähig, danach aber in seinem Beruf als Masseur noch vollschichtig einsetzbar sei; ab 23.8.1999 könne er die Bürotätigkeit aufnehmen und aufsichtsführend tätig werden. Anlässlich der Untersuchung am 11.8.1999 riet er dem Kläger, er solle durch Krafttraining und krankengymnastische Übungen versuchen, sein Leistungsvermögen wiederherzustellen. Der Kläger folgte diesem Rat, wodurch sich sein Gesundheitszustand allerdings verschlechterte und der Krankentagegeldversicherer eine erneute Untersuchung veranlasste. In einem weiteren Gutachten vom 1.9.1999 (Bl. 39–42 d.A.) attestierte Dr. K. dem Kläger eine weitere Arbeitsunfähigkeit und führte hierzu aus, dass die Beschwerden seitens der HWS bei nachgewiesenen Verschleißerscheinungen und engem Spinalkanal mit Bandscheibenvorfall C 6/7 Arbeiten in Zwangshaltung und solche mit immer wiederkehrenden Bewegungen der Arme und Hände erheblich einschränkten, Arbeiten in Zwangshaltung nicht mehr zumutbar seien und der kraftvolle Einsatz beider Arme und Beine ebenfalls eingeschränkt sei. Mit Schreiben vom 20.9.1999 (Bl. 19–21 d.A.) lehnte der Beklagte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab, weil eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers nicht vorliege, da er in seinem Beruf vollschichtig einsetzbar sei. An dieser Ansicht hielt der Beklagte nach erneuter Prüfung aufgrund des Gutachtens Dr. K. mit Schreiben vom 4.10.1999 (Bl. 22, 23 d.A.) fest.

Nach einem (Privat-)Gutachten des Dr. K. vom 9.2.2000 (Bl. 43–50 d.A.) besteht bei dem Kläger ein deutliches HWS-Syndrom mit Funktionseinschränkung und radikulärer Symptomatik bei Bandscheiben-Prolaps C 6/C 7, eine Bandscheiben-Protrusion C 7/Th 1, ein LWS-Syndrom mit Bandscheibenprotrusionen bei L 4/L 5 und L 5/S 1, eine muskuläre Insuffizienz und Dysbalance sowie eine Adipositas, weswegen Arbeiten in Zwangshaltung nicht mehr zumutbar und solche mit immer wiederkehrenden Bewegungen der Arme und Hände erheblich eingeschränkt seien; der Beruf eines Masseurs/medizinischen Bademeisters sei ihm daher auf Dauer nicht mehr zumutbar, er sei auf weiteres arbeits- und berufsunfähig (50 % BU).

Der Kläger hat vorgetragen, er sei seit Juni 1999 berufsunfähig. Eine Umorganisation der Massagepraxis, die ihm ein weiteres Tätigsein erlaube, sei nicht möglich. Die geringe Größe seines Betriebes erfordere keinen Verwaltungsapparat und lasse dies auch finanziell nicht zu. Er sei auch nicht in der Lage, anderweitige Tätigkeiten, die seinen Kenntnissen ...

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