Rz. 238

Die Höhe der Rente wird in der Regel bei der BUZ in Prozent der Versicherungssumme der Lebensversicherung bemessen und bei der BUV gemäß vertraglicher Festlegung. Sie ist in der Zeit vom Vertragsabschluss bis zum Eintritt des Versicherungsfalles regelmäßig nicht statisch, sondern ansteigend. Mitunter kann bei Vertragsschluss gewählt werden zwischen zwei Varianten: Die laufenden Überschussanteile werden entweder verzinslich angesammelt oder zur sofortigen Beitragsermäßigung verwendet. Werden die laufenden Überschussanteile verzinslich angesammelt, werden sie zur Erhöhung der laufenden Rente verwendet und als Gesamtbetrag zusammen mit dem vereinbarten Rentenbetrag zugunsten des Versicherten fällig und so lange wie diese ausgezahlt. Dabei wird die Höhe der Gewinnanteile jährlich festgelegt, im Geschäftsbericht veröffentlicht und dem Versicherungsnehmer entsprechend mitgeteilt (vgl. § 153 VVG, § 3 MB BUV 16/§ 8 MB BUZ 16).

 

Rz. 239

Diese Dynamisierungen enden häufig bedingungsgemäß im Leistungsfall. Eine Regelung in AVB, die beim Entfallen der Beitragszahlungspflicht die Rechtsfolge vorsieht, dass in dieser Zeit keine Erhöhungen erfolgen, ist nicht zu beanstanden. Der durchschnittliche verständige Versicherungsnehmer kann diese Regelungen nur so verstehen, dass lediglich so lange dynamisiert wird, bis der Versicherungsfall eintritt und der Rentenbezug einsetzt. Daher ist eine derartige Regelungen grundsätzlich nicht überraschend im Sinne der §§ 305c Abs. 1, 305 BGB.[547] Nach einigen Bedingungswerken erhöht sich allerdings die Berufsunfähigkeitsrente auch während der gesamten Zeit des Rentenbezuges jährlich durch die Überschussbeteiligung.

 

Rz. 240

Unterschiedliche Regelungen finden sich in Bedingungswerken hinsichtlich der Zahlungsweise der Berufsunfähigkeitsrente. Die älteren Verträge sehen eine Rentenzahlung vierteljährlich im Voraus vor. Demgegenüber wird nach neueren Verträgen die Rente regelmäßig monatlich im Voraus gezahlt (vgl. § 1 Abs. 7 MB BUV/BUZ 16).

[547] OLG Koblenz VersR 1999, 876; OLG Koblenz, zfs 2002, 246; OLG Saarbrücken VersR 2010, 519; vgl. auch OLG Saarbrücken VersR 2001, 1405; BGH VersR 2002,1089.

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