Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsansprüche des Arbeitnehmers hinsichtlich der Entwicklung der Überschüsse aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bedient sich der Arbeitgeber zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung eines externen Versicherers, so hat er gleichwohl gem. § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einzustehen.

2. Hat der Arbeitgeber kein "Mehr" an Versorgung zugesagt, als das in Bezug genommene Regelungswerk des externen Versicherers beinhaltet, so besteht auch kein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auskunft über die Verwendung von Überschussanteilen, da der Arbeitgeber über die gegebene Zusage hinaus nicht die Auszahlung von Überschussanteilen oder deren Verwendung zur Erhöhung der zugesagten Rente schuldet.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 03.12.2015; Aktenzeichen 11 Ca 9943/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2015 - 11 Ca 9943/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung über die Entwicklung von Überschussanteilen sowie die Zahlung von Differenzbeträgen nach erteilter Auskunft.

Der am . .19 geborene Kläger war vom 01.01.1996 bis zum 31.12.2006 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war von einem Versorgungsversprechen in Form einer Direktversicherung auf der Grundlage der Zusatzvereinbarung vom 24.10.1996/01.11.1996 i. V. m. dem Versicherungsschein Nr. begleitet (Bl. 36 ff. d. A.). Die Versorgungszusage bestand mit Wirkung vom 01.11.1996. Es handelt sich um eine Direktversicherung nach dem Tarif 6514, d. h. eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Einschluss der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Vereinbart waren die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung (ABL, Bl. 93 ff. d. A.) als auch die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZB, Bl. 68 f. d. A.).

Hinsichtlich der Überschussbeteiligungen ist in ABL und BUZ Folgendes geregelt:

Die Überschussbeteiligungen auf die Hauptversicherung (Sparbonus, § 18 Abs. 5 ABL) als auch auf die BUZ werden laut Versicherungsschein jeweils getrennt verzinslich angesammelt. Sie stehen nach dem Versorgungsplan dem Arbeitnehmer zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 18 ABL sowie § 9 BUZB. Die BUZ ist grundsätzlich gesondert am Überschuss zu beteiligen, sie ist dem Überschussverband 16 zugeordnet, während die Hauptversicherung dem Überschussverband 65 zugeordnet ist. Die verzinsliche Ansammlung ist eine der möglichen Alternativen des § 9 BUZB. Wie die Überschussbeteiligungen der BUZ zu verwenden sind, ist ausdrücklich in § 9 BUZB nur für den Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit geregelt. Ab dem Eintritt des Versicherungsfalls sind die Überschussbeteiligungen als Zusatzrente zwecks Erhöhung der laufenden Rente zu verwenden. Hingegen mangelt es an einer ausdrücklichen Regelung, dass die Überschussbeteiligungen aus dem Überschussverband 16 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit zur Erhöhung der Hauptversicherung zu verwenden sind, wie dies von dem Versicherungsunternehmen im Streitfall praktiziert wird. Es ist weder explizit geregelt, dass die Überschussbeteiligungen bis Eintritt des Versicherungsfalls zur Erhöhung der Ausgangsrente der BUZ zu verwenden sind, noch dass sie der Hauptversicherung zuzuordnen sind.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde die Direktversicherung auf den Kläger zur Fortführung übertragen. Der Kläger war vom 01.05.2007 bis 31.05.2008 berufsunfähig und ist seit dem 01.10.2008 durchgehend berufsunfähig. Seit dem Oktober 2008 bezieht der Kläger Leistungen der BUZ.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger zuletzt Auskunft über die Entwicklung der Überschussanteile im Abrechnungsverband der Berufsunfähigkeitsversicherung und Verwendung sämtlicher Überschussanteile aus der BUZ zur Erhöhung seiner Berufsunfähigkeitsrente.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.12.2015 (Bl. 237 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft hinsichtlich der jährlichen Entwicklung der Überschussanteile sowie der verzinslichen Ansammlung derselben aus der Lebensversicherung und der zugehörigen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht erkennbar sei. Ein etwaiger Auskunftsanspruch sei aufgrund der jährlichen Vertragsauskünfte zur Lebensversicherung einschließlich der Überschussanteile der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihm am...

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