Rz. 138

In § 5 a) MB BUV 16 bzw. in § 3 a) MB BUZ 16 wird der Versicherungsschutz für den Fall ausgeschlossen, dass die Berufsunfähigkeit vom Versicherten durch die vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat verursacht wird. Erforderlich ist ein adäquater ursächlicher Zusammenhang zwischen der Straftat und der Berufsunfähigkeit.[295]

 

Beispiel

Ein Ursachenzusammenhang soll nicht anzunehmen sein, wenn der Versicherer nicht nachweisen kann, dass sich eine Depression aufgrund von Strafhaft entwickelt hat; die bloße Möglichkeit, dass sich wegen eines derartigen Lebensereignisses eine psychische Beeinträchtigung entwickeln kann, genügt nicht.[296]

Enthalten die AVB einen Risikoausschluss wegen vorsätzlicher Ausführung oder Versuch einer Straftat (d.h. eines Verbrechen oder Vergehens, vgl. § 12 StGB), so werden die gesetzlichen Straftatbestände Tatbestandsmerkmale der versicherungsvertraglichen Ausschlussregelung; die zivilrechtliche Bewertung des Verhaltens des Versicherten hat sich nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu richten.[297] Auf die Herbeiführung der Berufsunfähigkeit braucht sich der Vorsatz nicht zu erstrecken.[298] Eine vorsätzliche Ausführung einer Straftat liegt auch dann vor, wenn das Handeln des Versicherungsnehmers von einem vermeidbaren Verbotsirrtum geprägt wird.[299]

 

Rz. 139

Es müssen alle Merkmale der Schuldfähigkeit vorliegen. War die versicherte Person zurzeit des Versicherungsfalles Jugendlicher i.S.v. § 1 Abs. 2 JGG, ist für die Leistungsfreiheit des Versicherers die Verantwortlichkeit des Jugendlichen i.S.d. § 3 JGG maßgebend.[300]

 

Rz. 140

Eine Verursachung der Berufsunfähigkeit durch vorsätzliche oder versuchte Ausführung einer Straftat liegt nicht vor, wenn der Versicherte lediglich durch Maßnahmen der Strafverfolgung, z.B. Hausdurchsuchung oder Untersuchungshaft, seelische Schäden erleidet, die ihm die Ausübung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit unmöglich machen.[301]

Einer Leistungspflicht des Versicherers wegen Berufsunfähigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Versicherte sich zum Zeitpunkt des Eintritts oder des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.[302]

[295] OLG Nürnberg NJOZ 2004, 1732; OLG Celle VersR 2006, 394; BGH VersR 1998, 1411.
[299] OLG Hamm OLGR 2006, 74; OLG Saarbrücken zfs 2015, 161.
[301] OLG Karlsruhe VersR 2016, 839.
[302] OLG Karlsruhe VersR 2016, 839.

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