Rz. 236

Nach § 1 Abs. 1 MB BUV/BUZ 16 ist die Leistungspflicht des Versicherers inhaltlich für den Fall, dass die versicherte Person während der Versicherungsdauer bedingungsgemäß berufsunfähig wird, wie folgt geregelt:

Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente, längstens für die vereinbarte Leistungsdauer.
Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die BUV, längstens für die vereinbarte Leistungsdauer.

Beides ist als Hauptleistungsanspruch gegenüber dem Versicherer und ggf. im Prozess geltend zu machen, wobei der Klageantrag auf den Zeitraum der Leistungsdauer zu beschränken ist (vgl. Rdn 303 ff. und Musterklage, Rdn 511).

 

Rz. 237

§ 1 Abs. 5 MB BUV/BUZ 16 sehen ausdrücklich die Verpflichtung des Versicherungsnehmers vor, die Beiträge nach Eintritt der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit bis zur Entscheidung des Versicherers über die Leistungspflicht in voller Höhe weiter zu entrichten. Die Versicherer verpflichten sich jedoch – wie auch in den Musterbedingungen vorgesehen – regelmäßig in den AVB diese Beiträge bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzuzahlen. Mitunter wird dabei eine Pflicht zur Verzinsung dieser Beiträge bei der Rückzahlung ausdrücklich vereinbart.

 

Hinweis

Sehen die AVB vor, dass die Versicherungsprämien bis zur Entscheidung des Versicherers über den Leistungsanspruch, in voller Höhe weiter zu entrichten sind, muss der Versicherungsnehmer durch den rechtlichen Berater hierüber aufgeklärt werden. Ansonsten muss wegen Nichtzahlung der Prämien mit einer Kündigung des Vertrages durch den Versicherer gerechnet werden.

Einige neuere Bedingungswerke sehen bereits vor, dass auf Antrag des Versicherungsnehmers die während der Dauer der Leistungsprüfung fällig werdenden Beiträge bis zur Entscheidung zinslos gestundet werden. Ist dies in den Bedingungen nicht vorgesehen, sollte mit dem Versicherer eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen werden, was regelmäßig möglich sein dürfte.

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