Rz. 2

Bei einer verbilligten Vermietung an nahe Angehörige ist die sog. Entgeltlichkeitsgrenze zu beachten, wenn der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten bleiben soll. Diese Grenze beträgt 66 % der ortsüblichen Miete, § 21 Abs. 2 S. 2 EStG. Auch bei Vereinbarung einer Miete von 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 %, ist eine volle Anerkennung der Werbungskosten möglich, wenn eine (positive) Totalüberschussprognose vorliegt.[9] Erst wenn die vereinbarte Miete künftig weniger als 50 % der Marktmiete beträgt, geht das Finanzamt generell von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten.

 

Rz. 3

Die ortsübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen. Nur wenn ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden kann oder nicht vorhanden ist, kann die ortsübliche Marktmiete, z.B. mit Hilfe eines mit Gründen versehenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i.S.d. § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank i.S.d. § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 558e BGB oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen i.S.d. § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB, ermittelt werden, wobei jeder dieser Ermittlungswege grundsätzlich gleichrangig ist.[10] Sie umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten (sog. Warmmiete).[11] Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen um die oben genannte Grenze einzuhalten. Die Entgeltlichkeitsgrenze gilt somit regelmäßig auch bei Vermietung einer Wohnung an Fremde.[12]

 

Hinweis

Das betroffene Mietverhältnisse sollte im Lichte von Änderungen der Ortsüblichkeit regelmäßig an Hand des Mietspiegels überprüft und die Miete entsprechend angepasst werden.

Der an 100 % fehlende Anteil der Entgeltlichkeit stellt grundsätzlich eine u.U. schenkungsteuerpflichtige Wohnleihe dar (siehe § 14 Rdn 1 ff.>).

[9] Seit dem 1.1.2021.
[12] H 21.3 "Überlassung an fremde Dritte" EStH.

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