Rz. 137

Die Insolvenzsicherung von Ansprüchen der Arbeitnehmer aus betrieblicher Altersversorgung sind in den §§ 7 ff. des BetrAVG geregelt. Besteht danach Insolvenzschutz, ist der Pensions-Sicherungs-Verein VvaG (PSV) als Träger der Insolvenzsicherung eintrittspflichtig. Die Verpflichtungen aus einer betrieblichen Altersversorgungszusage gehen in diesem Fall gem. § 7 BetrAVG bzw. § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG auf den Pensionssicherungsverein (PSV) über.[139] Besteht nach Maßgabe der §§ 7 ff. BetrAVG kein Insolvenzschutz, müssen rückständige Ansprüche aus dem Zeitraum vor Insolvenzeröffnung nach §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer allerdings rechtskräftig festgestellt, dass keine Leistungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung bestehen, gilt dies auch für die Eintrittspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung (PSV).[140]

Im Fall der Veräußerung des insolventen Betriebs übernimmt der Erwerber gem. § 613a Abs. 4 BGB den Arbeitsvertrag "so wie er ist", also auch behaftet mit einer betrieblichen Altersversorgungszusage. Das gilt auch für kollektivrechtliche Zusagen.[141] Er haftet jedoch lediglich für die Ansprüche, die der Arbeitnehmer seit dem Betriebsübergang neu erworben hat, sofern er den Betrieb nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat.[142] Es handelt sich um das sog. "Haftungsprivileg" des Erwerbers in der Insolvenz, das hier zum Tragen kommt. Der Erwerber schuldet im Versorgungsfall nur den Teil der Betriebsrente, der nach der Eröffnung erdient wurde. Für den übrigen Teil verbleibt es bei der gesetzlichen Insolvenzsicherung des BetrAVG.[143]

[139] Ausführlich dazu: Berscheid, Arbeitsverhältnisse, Rn 942 ff.; Arens/Brand, § 5 Rn 1 ff.
[140] BAG v. 23.3.1999 – 3 AZR 625/97, ZIP 1999, 1058, dazu EWiR 1999, 925 (Griebeling); zur verfahrensrechtlichen Stellung des PSV im Insolvenzverfahren Gareis, ZInsO 2007, 23.
[141] Vgl. Röger, § 8 Rn 177 ff.
[143] Vgl. Röger, § 8 Rn 177 ff.

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