Rz. 43

Eine "letzte Rettung" kann für einen Testamentsvollstrecker, der einer privilegierten Freiberufler-Berufsgruppe angehört, die Kenntnis von § 191 Abs. 2 AO darstellen. Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder Vereidigten Buchprüfer wegen einer Pflichtverletzung i.S.v. § 69 AO, die ihm in Ausübung seines Berufs unterlaufen ist, ein Haftungsbescheid erlassen wird, hat die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit zu geben, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

 

Beispiel

Eine zur Testamentsvollstreckerin ernannte Rechtsanwältin hatte für den Alleinerben die Erbschaftsteuererklärung abgegeben. Da der Erbe die Erbschaftsteuer nicht zahlte und auch Vollstreckungsversuche gegen ihn erfolglos geblieben waren, nahm das Finanzamt die Anwältin als Haftungsschuldnerin in Anspruch (§ 34 Abs. 3 AO, § 35 AO i.V.m. § 69 AO, § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG, § 191 Abs. 2 AO). Das beklagte Finanzamt hatte der zuständigen Berufskammer vor Erlass des Haftungsbescheides nicht Gelegenheit gegeben, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt aus für die Entscheidung von Bedeutung sind (Erbschaftsteuer; Haftung).

Der BFH hielt dies für rechtswidrig, weil die Anwältin auch als Testamentsvollstreckerin in Ausübung ihres Berufs als Rechtsanwältin gehandelt habe und ihr deshalb gem. § 191 Abs. 2 AO der zuständigen Berufskammer vor Erlass des Haftungsbescheids Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben werden müssen. Der Haftungsbescheid wurde aufgehoben.[66]

[66] BFH, Urt. v. 13.5.1998 – II R 4/96, BStBl II 1998, 760. Ob die Entscheidung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz noch ebenso ausfallen würde, darf bezweifelt werden, weil danach die Rechtsberatung, die die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes auszeichnet, nicht mehr im Vordergrund der Testamentsvollstreckung steht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge