Rz. 744

In allen denjenigen Fällen, in denen Partner einer Lebenspartnerschaft nicht gem. § 20a LPartG die Umwandlung in eine Ehe vornehmen, bleibt es bei den Regeln des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft.

 

Hinweis

Für die anwaltliche Beratung ist von großer Bedeutung, ob gleichgeschlechtliche Partner die Umwandlung der eingetragenen Lebensgemeinschaft in eine Ehe vorgenommen haben, da die Folgen von Trennung und Scheidung unterschiedlich zu behandeln sind.

Nachdem die Begründung einer "Eingetragenen Lebenspartnerschaft" für gleichgeschlechtliche Partner durch die Möglichkeit einer Eheschließung abgeschafft und in der ganz überwiegenden Zahl bestehender Partnerschaften die Umwandlung in die Ehe vorgenommen worden ist, wird dieses Rechtsinstitut in der Zukunft nur noch von marginaler Bedeutung sein.

I. Begründung

 

Rz. 745

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ist die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich. Die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Partner hat die eingetragene Lebenspartnerschaft ersetzt. Die Regeln der eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten daher nur noch für denjenigen Personenkreis, der gem. § 20a LPartG eine Umwandlung in eine Ehe nicht vorgenommen hat.

II. Aufhebung

1. Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 746

Das LPartG spricht in § 15 LPartG nur von Aufhebung der Lebenspartnerschaft, ohne – wie im Eherecht – zwischen Aufhebung und Ehescheidung zu unterscheiden. Seit dem 1.1.2005 sieht das Gesetz allerdings in § 15 Abs. 2 LPartG auch die Möglichkeit der Aufhebung wegen eines Willensmangels unter Verweis auf § 1314 Abs. 2 Nr. 1–4 BGB vor.

Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird dementsprechend entweder durch den Tod eines der Lebenspartner oder durch einen Gerichtsbeschluss, einen Aufhebungsbeschluss nach § 15 Abs. 1 LPartG, aufgelöst, parallel zur Ehescheidung.[1108]

 

Rz. 747

Nach § 15 Abs. 2 LPartG hebt das Gericht die Lebenspartnerschaft auf, wenn

die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt, § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) LPartG,
die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und nicht erwartet werden kann, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann, § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) LPartG,
ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben, § 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG,
die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre, § 15 Abs. 2 Nr. 3 LPartG.
[1108] Ausnahmefall: Erlöschen durch Konsumtion im Falle einer Geschlechtsumwandlung und anschließender Eheschließung mit demselben Partner/in, OLG Nürnberg v. 21.9.2015 – 11 W 1334/15, FamRZ 2016, 154.

2. Muster: Antrag auf Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

 

Rz. 748

Lebenspartnerschaftssachen i.S.d. § 269 FamFG sind nach § 270 FamFG nach den entsprechenden Bestimmungen des FamFG für Eheleute abzuwickeln.

 

Rz. 749

Muster 15.83: Antrag auf Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

 

Muster 15.83: Antrag auf Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

An das Amtsgericht

– Familiengericht –

_____

Antrag auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Antrag

des Herrn _____, wohnhaft _____

– Antragstellers –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____

gegen

Herrn _____, wohnhaft _____

– Antragsgegner –

Verfahrenswert: vorläufig _____ EUR

Unter Bezugnahme auf die beigefügte Verfahrensvollmacht bestelle ich mich zum Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers.

Es wird beantragt,

die am _____ unter Lebenspartnerschaftsregister-Nr. _____ beim Standesamt in _____ begründete Lebenspartnerschaft der Beteiligten aufzuheben.

Begründung:

1.

Die Beteiligten haben am _____ in _____ unter Register-Nr. _____ eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Eine Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde ist als Anlage Ast 1 beigefügt.

Beide Lebenspartner sind deutsche Staatsangehörige.

2. Der Aufhebungsantrag wird auf § 15 Abs. 2 Nr. 1a LPartG gestützt.

Die Beteiligten leben seit mehr als einem Jahr getrennt, nämlich seit dem Auszug des Antragstellers aus der gemeinsamen Wohnung am _____. Der Antragsgegner wird der Aufhebung der Lebenspartnerschaft zustimmen.

[Alternativ:]

Der Aufhebungsantrag wird auf § 15 Abs. 2 Nr. 1b LPartG gestützt.

Die Beteiligten leben seit mehr als einem Jahr getrennt, nämlich seit dem Auszug des Antragstellers aus der gemeinsamen Wohnung am _____. Der Antragsteller ist aufgrund der Zerwürfnisse zwischen den Lebenspartnern unter keinen Umständen mehr bereit, die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen, selbst wenn der Antragsgegner an der Lebenspartnerschaft festhalten sollte.

Es kann dementsprechend nicht erwartet werden, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird.

[Alternativ:]

Der Aufhebungsantrag wird auf § 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG gestützt:

Die Beteiligten leben seit dem _____ voneinander getrennt. Zum damaligen Zeitpunkt hat der Antragstell...

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