Rz. 696

Muster 15.76: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht

 

Muster 15.76: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht

[Zuständigkeit]

Familiengericht

[Rubrum]

Beteiligte Eltern (auch nicht Verheiratete) [vgl. dazu BGH NJW 2001, 2472; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 815]

[Antrag:]

_____ im Wege der einstweiligen Anordnung, wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung das Umgangsrecht betreffend das gemeinsame Kind der Beteiligten _____, geb. am _____, mit dem Kindesvater/Kindesmutter wie folgt zu regeln:

Dem antragstellenden Kindesvater/Kindesmutter steht das Recht zu, das gemeinsame Kind _____, geb. am _____, wie folgt zu sich zu nehmen

jedes erste und dritte Wochenende im Monat von Freitagnachmittag 17:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr,
an allen hohen Festtagen (Weihnachten, Ostern) jeweils am zweiten Tag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
in den Sommerferien im Jahr _____ für drei Wochen, und zwar vom _____ bis zum _____.

Der beteiligten Kindesmutter/Kindesvater wird aufgegeben, das Kind rechtzeitig an den Besuchstagen zur Abholung bereit zu halten und zu den Wochenenden sowie zu den Ferien angemessen mit Kleidung zum Wechseln zu versehen, der umgangsberechtigte Kindesvater/die Kindesmutter hat das Kind zum festgesetzten Zeitpunkt rechtzeitig und pünktlich zurück zu bringen.

Begründung:

_____

[Statustatsachen: Lebenssituation der Eltern, des Kindes. Schilderung der Schwierigkeiten des Elternteils, bei welchem sich das Kind nicht aufhält, mit der Umgangsregelung.

Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (z.B. bei Weigerung wegen Ferienmitnahme), Darstellung der Dringlichkeit bei Umgangsregelung mit Kleinkindern, drohende Entfremdung, drohender Verlust des bislang guten persönlichen Verhältnisses, drohender psychischer Schaden beim Kind. Sofortige Regelung, um bewusst gesteuertem Entfremdungsprozess des anderen Elternteils entgegenwirken zu können, Regelung besonderer Umgangszeiten bei Hinweis auf berufliche Zwänge (Schichtdienst), Schilderung der ordnungsgemäßen Betreuung während der Ausübung des Umgangsrechts.

Glaubhaftmachung des Sachvorbringens (eidesstattliche Versicherung, ärztliche Gutachten, ggf. kinderpsychologisches Gutachten)]

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