Rz. 168

Besitzt das minderjährige Kind Vermögen, so ist es nicht zum Verbrauch dieses Vermögens verpflichtet;[266] es muss sich nur den Vermögensertrag auf den Barunterhalt anrechnen lassen (§ 1602 Abs. 2 BGB), im Regelfall jedoch lediglich zu ½.[267]

 

Rz. 169

Eigenes Einkommen des Kindes deckt seinen Bedarf; es wird jedoch beim minderjährigen Kind nur zur Hälfte vom Barunterhalt abgezogen. Denn Naturalunterhalt und Barunterhalt sind gleichwertig (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), so dass auf beide Unterhaltsarten je eine Hälfte des Kindeseinkommens angerechnet wird.[268] Erhält ein minderjähriges Kind Bezüge nach dem BAföG, so werden diese – anders als beim Volljährigen – nicht auf den Bedarf angerechnet.[269]

[266] Ausnahme § 1603 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 BGB. Soweit dem barunterhaltspflichtigen Elternteil bei voller Unterhaltszahlung weniger als der angemessene Eigenbedarf oder große Selbstbehalt (Stand 1.1.2021: 1.400 EUR monatlich) bliebe, muss auch der Vermögensstamm des Kindes angegriffen werden.
[267] BGH FamRZ 1980, 1109.
[268] BGH FamRZ 1981, 541. Nr. 12.2 Leitlinien.
[269] BGH FamRZ 1985, 916.

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