Rz. 168
Besitzt das minderjährige Kind Vermögen, so ist es nicht zum Verbrauch dieses Vermögens verpflichtet;[266] es muss sich nur den Vermögensertrag auf den Barunterhalt anrechnen lassen (§ 1602 Abs. 2 BGB), im Regelfall jedoch lediglich zu ½.[267]
Rz. 169
Eigenes Einkommen des Kindes deckt seinen Bedarf; es wird jedoch beim minderjährigen Kind nur zur Hälfte vom Barunterhalt abgezogen. Denn Naturalunterhalt und Barunterhalt sind gleichwertig (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), so dass auf beide Unterhaltsarten je eine Hälfte des Kindeseinkommens angerechnet wird.[268] Erhält ein minderjähriges Kind Bezüge nach dem BAföG, so werden diese – anders als beim Volljährigen – nicht auf den Bedarf angerechnet.[269]
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