Rz. 701

Einstweilige Anordnungen auch im Zusammenhang mit der Kindesherausgabe sind – da FGG-Familiensache – gemäß §§ 49 ff. FamFG möglich. Sie sind dann zulässig, wenn zur Abwendung der dem Kind drohenden Gefahr eine solche einstweilige Maßnahme erforderlich ist.[1056] Gegen Entscheidungen des Familiengerichts betreffend die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil wie auch über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- und Bezugsperson gewährt das Gesetz in diesen Ausnahmefällen das sofortige Beschwerderecht gemäß § 57 Nr. 1,2 und 3 i.V.m. § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.

 

Rz. 702

Für die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung auf Herausgabe verweist § 89 FamFG auf die Ordnungsmittel gem. § 89 FamFG, wonach das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen kann (beide Anordnungen ergehen durch Beschluss, § 89 Abs. 1 S. 3 FamFG).

[1056] BayObLG NJW 1992, 121; Herausnahme aus Familienpflege: AG Kamenz FamRZ 2005, 124; OLG Saarbrücken v. 21.12.2012 – 6 UF 416/12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge