Rz. 349

Bei der Ermittlung der Höhe des nachehelichen Unterhalts müssen in erster Linie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der verschiedenen OLG[548] herangezogen werden. Diese sind zwar keine Rechtsnormen, sondern geben nur die Praxis des jeweiligen OLG wieder mit dem Ziel, die Rechtsprechung im OLG-Bezirk kalkulierbarer zu machen; es ist jedoch dringend zu empfehlen, sich hieran zu orientieren, da dies erfahrungsgemäß auch die erstinstanzlich tätigen Familienrichter tun. Deswegen wird in den Fußnoten bei den wesentlichen Fragen jeweils auf die Leitlinien verwiesen.

Im Regelfall ist Unterhalt in Höhe von sog. Bagatellbeträgen nicht zu zahlen. So kann nachehelicher Unterhalt nach überwiegender Rechtsprechung nur zugebilligt werden, wenn es um einen Betrag von monatlich mindestens 50 EUR geht.[549] Nach der zwischenzeitlichen Entwicklung der Einkünfte sollte der Mindestbetrag aber dreistellig sein, 100 EUR also nicht unterschreiten.

 

Rz. 350

Für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ist der durch die tatsächlichen Gegebenheiten bestimmte Lebensstandard maßgeblich.[550] Eine Korrektur erfolgt lediglich, wenn sich die Ehepartner in ihrer Lebensführung unangemessen beschränkt (Geizhalsehe) oder wenn sie übermäßig aufwendig gelebt haben (Luxusehe).[551]

Zum Bedarf existiert zwar ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums,[552] jedoch keine Sättigungsgrenze/Obergrenze.[553] Das tatsächliche Konsumverhalten der Eheleute bestimmt die Höhe des Bedarfs.

Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist Unterhalt jedoch nicht mehr zu quotieren, sondern konkret nach dem festzustellenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berechnen.[554]

[548] Sämtliche aktuellen Leitlinien unter www.famrz.de, Menüleiste "Leitlinien/Dokumente".
[549] OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 947; OLG München FamRZ 1997, 425; OLG Brandenburg FamRZ 2005, 210. Weitergehend OLG München FamRZ 2004, 1208: Aufstockungsunterhalt nur, wenn er mindestens 10 % des bereinigten Eigeneinkommens des Gläubigers ausmacht.
[551] BGH FamRZ 1982, 151; BGH FamRZ 1990, 283, 285; OLG Hamm FamRZ 1993, 1089; OLG Bamberg FamRZ 1994, 1187.
[552] BGH FamRZ 1994, 1169; BGH FuR 2010, 286.
[553] BGH FamRZ 1983, 150; BGH FamRZ 1994, 1169.
[554] Dazu ausführlich FamRMandat Unterhaltsrecht/Horndasch, § 3 Rn 1442 ff.

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