Leitsatz (amtlich)

Auch ein rechtshängiger (hier: nachehelicher) Unterhaltsanspruch kann verwirkt werden.

Das Zeitmoment der Verwirkung ist jedenfalls bei einem fast dreijährigen Verfahrensstillstand erfüllt.

Die Untätigkeit des Unterhaltsgläubigers in einem derart langen Zeitraum darf bei dem Unterhaltsschuldner den Eindruck erwecken, der Unterhaltsanspruch werde trotz Rechtshängigkeit des Verfahrens nicht weiterverfolgt. Insoweit ist jedenfalls das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt, wenn das Gericht erkennbar nicht gewillt ist, dem Verfahren Fortgang zu geben, der Antrag des Unterhaltsgläubigers auf Verfahrenskostenhilfe noch nicht beschieden ist und die Erfolgsaussicht des Unterhaltsanspruchs unsicher ist (hier: wegen des Einwands, die Unterhaltsgläubigerin habe in einer verfestigten Lebensgemeinschaft gelebt).

 

Verfahrensgang

AG Wesel (Aktenzeichen 17 F 135/12)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wesel vom 03.11.2017 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum März 2014 bis Mai 2015 von insgesamt 9.935 EUR zu zahlen, hiervon 3.806,15 EUR an Antragstellerin unmittelbar und 6.128,85 EUR an das Jobcenter Stadt 1.

Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 83 % und der Antragsgegner zu 17 %.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.144,29 EUR festgesetzt.

4. Der Antragstellerin wird rückwirkend zum 24.04.2018 Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt A in Stadt 2 zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin macht gegenüber dem Antragsgegner Ansprüche auf rückständigen nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum September 2010 bis Dezember 2016 in Höhe von insgesamt 55.130 EUR geltend.

Die am 03.03.1989 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe der Beteiligten ist nach Anfang des Jahres 2009 erfolgter Trennung seit dem 25.08.2010 rechtskräftig geschieden. Seither hat der Antragsgegner seine Unterhaltszahlungen an die Antragstellerin eingestellt.

Die Antragstellerin hat am 31.08.2011 einen Antrag auf Zahlung rückständigen Trennungs- und Scheidungsunterhalts sowie laufenden nachehelichen Unterhalts beim Amtsgericht anhängig gemacht, verbunden mit Anträgen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sowie auf sofortige Zustellung der Antragsschrift. Die Antragsschrift ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 22.12.2011 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Nach Abtrennung der Verfahren auf Trennungs- und Scheidungsunterhalt im April 2012 hat das Amtsgericht die Antragstellerin mit Verfügung vom 09.05.2012 erfolglos aufgefordert, ihre Sachanträge zu aktualisieren. In der Folgezeit hat das Verfahren geruht bis zum 12.02.2015, an dem die Antragstellerin einen Schriftsatz mit der Bitte um Terminierung und Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht hat. Nach erfolgter Terminierung und Verfahrenskostenhilfe-Bewilligung durch das Amtsgericht hat die Antragstellerin ihren Sachantrag mit Schriftsatz vom 03.06.2015 aktualisiert.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 03.11.2017 den Antrag zurückgewiesen, weil es den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bis einschließlich Juni 2014 befristet und den bis dahin entstandenen Rückstand als verwirkt angesehen hat. Grund für die Verwirkung sei die über dreijährige Untätigkeit der Antragstellerin in dem laufenden Gerichtsverfahren. Zwar sei die Förderung des Verfahrens grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, weshalb keine Verjährung des Anspruchs eingetreten sei. Jedoch habe es die Antragstellerin unterlassen, das Verfahren zwischen Mai 2012 und Juni 2015 aktiv zu fördern. Diese langwährende Untätigkeit habe der Antragsgegner trotz Rechtshängigkeit des Verfahrens so verstehen dürfen, dass die Antragstellerin an der Weiterverfolgung ihres Anspruchs kein Interesse mehr habe.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Sie hält eine Verwirkung nicht für gegeben, weil das mehrjährige Nichtbetreiben des Verfahrens durch das Gericht zu vertreten sei, welches es versäumt habe, die Sache zu terminieren und damit gegen seine Prozessförderungspflicht verstoßen habe. Für sie selbst habe keine Verpflichtung bestanden, der gerichtlichen Auflage zur Aktualisierung der Anträge nachzukommen und das Gericht an die Verfahrensförderung zu erinnern. Die Verjährungsregelung des § 204 BGB sei abschließend und lasse daneben keinen Anwendungsbereich für eine Verwirkung. Jedenfalls müsse in Fällen wie dem vorliegenden entsprechend der Regelverjährungsfrist ein Zeitraum von mindestens drei Jahren für die Annahme einer Verwirkung angenommen werden. Sie selbst habe aber bere...

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