Rz. 553

Die Eltern können beliebige Vereinbarungen über den Kindesunterhalt schließen. In einer solchen Vereinbarung darf jedoch weder ganz noch teilweise ein Verzicht auf zukünftigen Unterhalt erklärt werden. Da es im Regelfall den eindeutig richtigen Unterhalt nicht gibt, besteht jedoch ein gewisser Spielraum bei der Festlegung der Unterhaltshöhe: Ein unzulässiger Teilverzicht wird erst angenommen, wenn die Sätze der DT um 20 % unterschritten werden, teilweise wird die Grenze sogar bei ⅓ angesetzt.[927]

Ein gerichtlich protokollierter Vergleich stellt gemäß § 1629 Abs. 3 S. 2 BGB auch für das minderjährige Kind einen Vollstreckungstitel dar. Sonstige Unterhaltsvereinbarungen hinsichtlich eines minderjährigen Kindes sollten als Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB ausgestaltet werden.

In der Vereinbarung sollte man für zukünftige Abänderungen die Grundlagen festhalten.

[927] OLG Oldenburg FamRZ 1979, 333; OLG Köln FamRZ 1983, 750; OLG Koblenz FamRZ 2001, 1148.

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