Rz. 286

Wenn kein Scheidungsverfahren und auch kein Verfahren über den Unterhalt eines gemeinsamen minderjährigen Kindes anhängig sind, ist nur das Familiengericht am inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners zuständig.

Bei Auslandsaufenthalt eines Beteiligten ist Folgendes zu bedenken: Seit dem 18.6.2011 gilt die Europäische Unterhaltsverordnung (VO (EG) Nr. 4/2009)[476] in allen zur EU gehörenden Staaten; sie tritt gemäß Art. 68 Abs. 1 an die Stelle der EuGVVO für alle Verfahren, die ab dem 18.6.2011 eingeleitet werden. Die EuUnthVO gilt gemäß Art. 1 universell, also unabhängig davon, ob alle Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem zur EU gehörenden Land haben. Gemäß Art. 3 besteht eine Zuständigkeit am Aufenthaltsort des Schuldners oder des Gläubigers, gemäß Art. 6 hilfsweise bei dem Gericht, das in dem Land zuständig ist, dessen Staatsangehörigkeit beide Beteiligten haben.

In Deutschland gilt seither außerdem das Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (AUG). Gemäß § 28 AUG[477] kann eine Sonderzuständigkeit bei dem Familiengericht am Sitz des jeweiligen OLG bestehen. In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz[478] die zentrale Anlaufstelle, die bei der Vollstreckung bestehender Unterhaltstitel im EU-Ausland und ggf. auch bei der Schuldnerermittlung kostenfrei Hilfe leistet.

[476] Siehe hierzu Heger/Selg, FamRZ 2011, 1101 und Uecker, FF 2014, 185.
[477] Zur Frage, ob § 28 AUG wegen Verstoßes gegen europäisches Recht überhaupt angewandt werden darf: OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 583.
[478] www.bundesjustizamt.de.

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