Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeitskonzentration für isolierte Unterhaltsverfahren bei internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte

 

Leitsatz (amtlich)

Für isolierte Unterhaltsverfahren, in denen sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 3 Buchstabe a) oder b) EuUntVO herleitet, bestimmt § 28 AUG (2011) eine Zuständigkeitskonzentration, soweit einer der Verfahrensbeteiligten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Nach dieser Bestimmung hat in solchen isolierten Unterhaltsverfahren ausschließlich das Gericht zu entscheiden, das für den Sitz des OLG, in dessen Bezirk der im Inland lebende Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig ist.

In Verfahren, die den Unterhalt eines minderjährigen Kindes zum Gegenstand haben, führt diese Konzentrationszuständigkeit dazu, dass den im Inland lebenden Kindern die Vergünstigung, das Verfahren an dem für ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht führen zu können, verloren geht.

 

Normenkette

AUG 2011 § 28; EGV 4/2009 § 76

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main

 

Tenor

Das AG - Familiengericht - Frankfurt/M. ist zuständig.

 

Gründe

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, denn sowohl vom AG Darmstadt als auch vom AG Frankfurt/M. wurde mit Außenwirkung die Zuständigkeit für das Unterhaltsverfahren verneint und das jeweils andere Gericht für örtlich zuständig erachtet.

Das AG Darmstadt hat das Verfahren im Hinblick auf die in § 28 des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) vom 23.5.2011 (BGBl. I, 898) geregelte Zuständigkeitskonzentration zu Recht an das AG Frankfurt/M. abgegeben.

Mit dem AUG (2011) wurden einerseits Durchführungsbestimmungen zur Europäischen Unterhaltsverordnung (EG-Verordnung 4/2009) geschaffen, darüber hinaus wurde aber das gesamte internationale Unterhaltsverfahrensrecht neu geregelt (vgl. Veith, Das neue Auslandsunterhaltsrecht, S. 7). Das AUG (2011) gilt in allen Verfahrensarten, die der Durchsetzung von Unterhalt dienen (Heger/Selg, UnterhaltsVO und AUG, FamRZ 2011, 1101, 1103).

Neben anderen in § 1 AUG genannten Anwendungsfällen kommt das AUG (2011) insbesondere immer dann zur Anwendung, wenn sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus der Europäischen Unterhaltsverordnung (EuUnthVO; EG-Verordnung Nr. 4/2009) herleitet. Dies ist hier der Fall. Denn in ab dem 18.6.2011 eingeleiteten Verfahren (§ 76 Abs. 3 EuUnthVO) bestimmt sich für die Europäischen Länder die internationale Zuständigkeit in Unterhaltsverfahren nach den unmittelbar geltenden Bestimmungen der EuUnthVO (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 5. Aufl. 2011, § 9 Rz. 602) und nicht mehr nach der EG-Verordnung 44/2001 (EuGVVO).

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt hier aus Art. 3 Buchstabe b) EuUnthVO. Für isolierte Unterhaltsverfahren, in denen sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 3 Buchstabe a) oder - wie hier - Buchstabe b) EuUntVO herleitet, bestimmt § 28 AUG (2011) eine Zuständigkeitskonzentration, soweit einer der am Verfahren Beteiligten - sei es der Unterhaltsberechtigte oder der Antragsgegner - seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat (vgl. Andrae, Das neue Unterhaltsgesetz, NJW 2011, 2545, 2546). Nach dieser Bestimmung hat in solchen isolierten Unterhaltsverfahren ausschließlich das Gericht zu entscheiden, das für den Sitz des OLG, in dessen Bezirk der im Inland lebende Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig ist. Von der durch § 28 Abs. 2 AUG (2011) für die Länder eröffneten Möglichkeit, ein anderes AG als Konzentrationsgericht zu bestimmen, wurde in Hessen bislang kein Gebrauch gemacht.

In Verfahren, die den Unterhalt eines minderjährigen Kindes zum Gegenstand haben, führt diese Konzentrationszuständigkeit zwar dazu, dass den im Inland lebenden Kindern die Vergünstigung, das Verfahren an dem für ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht führen zu können, verloren geht. Dies hat der Gesetzgeber mit Schaffung des AUG (2011) aber offenbar in Kauf genommen und die Vorteile, die er sich für den Unterhaltsberechtigten aus einer Zuständigkeitskonzentration verspricht, höher gewertet als die Vorteile, die für das Kind aus der Verfahrenszuständigkeit des für seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gerichts erwachsen würden.

Die Regelung des § 28 AUG (2011) kollidiert auch nicht mit § 232 Abs. 2 FamFG, wonach die ausschließliche Zuständigkeit aus § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG jeder anderen ausschließlichen Zuständigkeit vorgeht. Denn in Fällen mit Auslandsberührung begründet § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG keine ausschließliche Zuständigkeit (Dötsch in Münchner Kommentar ZPO, Band 3 FamFG, § 232 FamFG Rz. 9). Dies entspricht der Vorgängerregelung des § 642 Abs. 1 Satz 2 ZPO, mit der in Fällen mit Auslandsberührung gerade keine Ausschließlichkeit der Zuständigkeitsregelung begründet ...

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