Rz. 204

Ist das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht bekannt und hat er auch keine Auskunft erteilt, kann ein isolierter Auskunftsantrag gestellt werden.[328] Das ist aber im Regelfall nicht sinnvoll. Denn später muss zur Klärung der Unterhaltshöhe ein weiterer Antrag folgen. Zu empfehlen ist deshalb allein der Stufenantrag gemäß § 254 ZPO. Mit ihm wird auch der – zunächst noch unbeziffert geltend gemachte – Zahlungsanspruch rechtshängig.

 

Beachten!

Gemäß § 235 Abs. 1 FamFG besteht eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht, die das Gericht gemäß § 235 Abs. 2 FamFG auf Antrag eines Beteiligten geltend machen muss, wenn der andere Beteiligte außergerichtlich trotz Aufforderung keine oder keine ausreichende Auskunft erteilt hatte.[329] Ferner kann das Gericht gemäß § 236 Abs. 1 FamFG – und muss dies auf Antrag gemäß § 236 Abs. 2 FamFG – bei Dritten (Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Versicherungen und Finanzämter) Auskünfte und Belege anfordern. Anordnungen des Gerichts können gemäß § 235 Abs. 4 und § 236 Abs. 5 FamFG von den Beteiligten nicht selbstständig angefochten werden. Die Verpflichtung des Beteiligten kann allerdings gemäß § 235 Abs. 4 FamFG nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wohl aber die Verpflichtung des Dritten (außer Behörden) gemäß § 236 Abs. 4 S. 2 FamFG, § 390 ZPO. Es sollten deshalb in jedem Auskunfts- oder Stufenantrag die Anträge gemäß §§ 235 und 236 FamFG gestellt werden; denn es spricht einiges dafür, dass der Schuldner reagieren wird, wenn er vom Gericht gemäß § 235 Abs. 1 S. 4 FamFG darauf hingewiesen wird, dass sonst bei Dritten gemäß § 236 FamFG nachgefragt wird und dass er mit Kostenkonsequenzen gemäß § 243 Abs. 2 Nr. 4 FamFG zu rechnen hat.

 

Rz. 205

Falls das Einkommen des Schuldners jedenfalls einigermaßen bekannt ist, kann auch schon sofort ein Zahlungsantrag gestellt, darin ein bestimmtes Einkommen des Schuldners behauptet und auf der Basis dieses behaupteten Einkommens der Unterhalt geltend gemacht werden. Das Gericht hat das vom Antragsteller behauptete Einkommen als richtig zu unterstellen, es sei denn, der Antragsgegner weist ein geringeres Einkommen nach.[330] Die unter Umständen zeitaufwändige erste Stufe eines Stufenantrags und die danach vielleicht sogar noch erforderliche Vollstreckung aus dem Auskunftstitel werden umgangen; der Antragsgegner muss nicht zur Erfüllung einer Auskunftspflicht, sondern zu seiner eigenen Rechtsverteidigung Auskunft erteilen. Das mit einer zu hohen Forderung verbundene Kostenrisiko ist wegen § 243 Nr. 2 FamFG – die Kosten trägt nach billigem Ermessen der Schuldner unabhängig vom Verfahrensergebnis, wenn er keine oder keine ausreichende Auskunft erteilt hatte – im Fall einer nachvollziehbaren Zahlungsforderung zumindest weitestgehend weggefallen. Es kann aber auch sein, dass das Einkommen tatsächlich über dem behaupteten liegt und deshalb nur zu geringer Unterhalt geltend gemacht wird;[331] deswegen sollte ein solcher Antrag als Teilantrag bezeichnet werden, so dass Nachforderungen möglich bleiben.

 

Rz. 206

 

Beachten!

Es kann im Zusammenhang mit einem Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung oder auch ohne ein Unterhalts-Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG beantragt werden (siehe Rdn 198). Die einstweilige Anordnung ist gemäß § 246 Abs. 1 FamFG weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt.

Ist bereits oder noch ein Scheidungsverfahren anhängig oder hierfür VKH beantragt, sollte die einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG im Scheidungsverfahren[332] beantragt werden. Sie gilt gemäß §§ 119, 56 FamFG, bis eine andere Regelung (Entscheidung oder Vereinbarung) wirksam wird;[333] sie wird ferner gemäß §§ 119, 56 Abs. 2 unwirksam, wenn der Hauptsacheantrag zurückgenommen, rechtskräftig abgewiesen oder übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Auf diese Weise lässt sich also – ggf. auch nur wegen eines Teilbetrags – kurzfristig ein Titel schaffen.

Hat dieser einen auch für die nacheheliche Zeit annehmbaren Inhalt, braucht für den Gläubiger zunächst nichts weiter unternommen zu werden.[334] Ist der Unterhalt nach Ansicht des Schuldners zu hoch festgesetzt worden, kann er mit einem Abänderungsantrag gemäß §§ 119, 54 FamFG und bei Ablehnung dieses Antrags mit einem negativen Feststellungsantrag aktiv werden (siehe Rdn 526 ff.); das gilt nicht für die einstweilige Anordnung im isolierten Unterhaltsverfahren, da das Unterhalts-Hauptsacheverfahren fortgesetzt und auf diese Weise eine anderweitige Regelung erreicht werden kann.

 

Rz. 207

Muster 15.35: Kindesunterhalt Minderjährige, Auskunftsantrag/Stufenantrag

 

Muster 15.35: Kindesunterhalt Minderjährige, Auskunftsantrag/Stufenantrag

An das Amtsgericht

– Familiengericht –
_____

Antrag

der Frau _____, _____ (Anschrift),

– Antragstellerin –,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____

gegen

Herrn _____, _____ (Anschrift),

– Antragsgegner –,

wegen Kindesunterhalts.

Für die von uns vertretene Antragstellerin werden wir beantragen...

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