a) Muster: Ehescheidungsantrag, einvernehmliche Scheidung

 

Rz. 10

Muster 15.1: Ehescheidungsantrag, einvernehmliche Scheidung

 

Muster 15.1: Ehescheidungsantrag, einvernehmliche Scheidung

An das

Amtsgericht 

– Familiengericht –
_____

Antrag auf Ehescheidung und Versorgungsausgleich

In der Familiensache

des Herrn _____

– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _____

gegen

Frau _____

– Antragsgegnerin –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _____

zeige ich ausweislich anliegender Verfahrensvollmacht i.S.d. § 114 Abs. 5 FamFG die anwaltliche Vertretung des Antragstellers an.

Namens und im Auftrag des Antragstellers stelle ich in der Sache folgenden Antrag:

 
  Die am _____ vor dem Standesbeamten des Standesamts _____, Heiratsregister-Nr.: _____, geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Begründung:

I. Persönliche Verhältnisse der Beteiligten

Der Antragsteller, geb. am _____, und die Antragsgegnerin, geb. am _____, haben – wie im Antrag bezeichnet – die Ehe geschlossen.

Beweis:

1. Stammbuch, vom Antragsteller im Termin vorzulegen
2. Beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde (Anlage A 1)
3. Personalausweise, im Termin vorzulegen

Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige.

Aus der Ehe sind zwei minderjährige Kinder hervorgegangen:

_____, geb. am _____
_____, geb. am _____

Beweis: Geburtsurkunden der Kinder (Anlagen A 2 und A 3)

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 122 Nr. 1 FamFG. Die Beteiligten haben keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr. Die gemeinsamen minderjährigen Kinder haben mit der Antragsgegnerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in _____, also im Bezirk des angerufenen Gerichts.

[Alt. 1:] Die Beteiligten haben sich über den Unterhalt für die Kinder, den Umgang und die elterliche Sorge geeinigt. Die elterliche Sorge soll auch nach der Scheidung gemeinsam ausgeübt werden; der Vater hat jedes zweite Wochenende mit den Kindern von Freitag 18:00h bis Sonntag 17:00h Umgang. Der Haushalt ist bereits aufgeteilt. Der Antragsteller zahlt der Antragsgegnerin keinen Ehegattenunterhalt, da diese schon seit Längerem mit einem neuen Partner zusammenlebt.

[Alt. 2:] Eine Einigung gem. § 133 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist nicht erfolgt.

Anderweitige Familiensachen sind zwischen den Beteiligten nicht anhängig.

II. Ehescheidung

Der Scheidungsantrag wird auf §§ 15641565 Abs. 11566 Abs. 1 BGB gestützt. Die Ehe der Beteiligten ist gescheitert. Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr.

Die Beteiligten leben seit dem _____, d.h. seit über einem Jahr, getrennt. Damals ist der Antragsteller aus der gemeinsamen Wohnung in _____ ausgezogen. Seither bewohnt der Antragsteller eine eigene angemietete Wohnung in _____.

Die Anhörung nach § 128 FamFG wird ergeben, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Beteiligten ausgeschlossen ist.

Der Antragsteller ist nicht bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft noch einmal herzustellen. Er empfindet keine Gefühle mehr für die frühere Partnerin und will unbedingt geschieden werden.

Die Antragsgegnerin will der Scheidung zustimmen.

Beweis: Anhörung der Beteiligten im Termin

III. Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich soll durchgeführt werden. Es wird um Übersendung der entsprechenden Formulare gebeten.

IV. Streitwert

Der Antragsteller verdient durchschnittlich 3.000 EUR netto monatlich, die Antragsgegnerin verdient netto monatlich durchschnittlich 2.000 EUR. Abgestellt auf den dreimonatigen Bezug errechnet sich ein Streitwert von 15.000 EUR.

Der Versorgungsausgleich wird vorläufig mit 2.000 EUR bewertet.

Somit wird der vorläufige Streitwert mit 17.000 EUR angegeben.

Der Gerichtskostenvorschuss wird mit beiliegendem Verrechnungsscheck entrichtet.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

b) Anmerkungen zum Muster

 

Rz. 11

Zwingend müssen bestimmte – formelle – Angaben im Scheidungsantrag enthalten sein:

Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts, § 133 Abs. 1 Nr. 1 FamFG;
die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben, § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (eine tatsächliche Einigung ist dementsprechend nicht notwendig, BT-Drucks 16/9733, 293);
die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind, § 133 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

Fehlen Erklärungen zu den drei notwendigen inhaltlichen Bereichen, ist der Scheidungsantrag unzulässig (OLG Hamm FamRZ 2010, 1581; Horndasch/Viefhues/Roßmann, FamFG, § 133 Rn 9; Keidel/Weber, FamFG, § 133 Rn 8; Haußleiter/Fest, FamFG, § 133 Rn 9).

 

Hinweis

"Vergisst" der beauftragte Rechtsanwalt eine der Angaben und verstirbt sein beteiligter Ehegatte, haftet der Anwalt für die etwaigen erbrechtlichen Folgen der Säumnis.

Nach § 114 Abs. 5 FamFG bedarf der Verfahrensbevollmächtigte einer besonderen, auf das Ver...

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