Rz. 594

Die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung finden sich in den Vorschriften der §§ 49 ff. FamFG, wobei nach dem Gesetzestext gem. § 49 Abs. 1 FamFG durch einstweilige Anordnung das Gericht eine vorläufige Maßnahme treffen kann, damit also klargestellt ist, dass mit einem solchen Verfahren nicht die Hauptsache vorweggenommen werden soll.[960] Da der Erlass der einstweiligen Anordnung "nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschrift gerechtfertigt" sein muss, ist seitens des Gerichts die Überprüfung der für das Rechtsverhältnis geltende materiellrechtlichen Vorschrift in jedem Falle geboten. Es muss also wie bisher seitens des Antragstellers ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorgetragen werden, wobei sich Letzterer an der gesetzlichen Vorgabe orientiert, dass für den Erlass der einstweiligen Anordnung "ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden" vorliegen muss.

Dies ist dann zu bejahen, wenn ein Zuwarten bis zur Entscheidung innerhalb einer etwaigen Hauptsache mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre.[961]

 

Rz. 595

Für die einstweilige Anordnung kann das Gericht gem. § 49 Abs. 2 FamFG neben der vorläufigen Regelung auch einen bestehenden Zustand sichern, ganz allgemein einem Beteiligten die Vornahme einer Handlung gebieten oder ihm auch eine solche Handlung verbieten und – wie im Gesetzestext ausführlich ausgeführt – auch die Verfügung über einen Gegenstand untersagen.

 

Rz. 596

Das Gericht wird gem. § 49 Abs. 2 S. 2 FamFG in die Lage versetzt, zusammen mit der einstweiligen Anordnung unter Umständen auch die zur "Durchführung erforderlichen Anordnungen" zu treffen.[962]

[961] BT-Drucks 16/6308, S. 199.
[962] KG v. 4.2.1016 – 3 WF 8/16, FamRZ 2016, 649.

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