Rz. 746

Das LPartG spricht in § 15 LPartG nur von Aufhebung der Lebenspartnerschaft, ohne – wie im Eherecht – zwischen Aufhebung und Ehescheidung zu unterscheiden. Seit dem 1.1.2005 sieht das Gesetz allerdings in § 15 Abs. 2 LPartG auch die Möglichkeit der Aufhebung wegen eines Willensmangels unter Verweis auf § 1314 Abs. 2 Nr. 1–4 BGB vor.

Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird dementsprechend entweder durch den Tod eines der Lebenspartner oder durch einen Gerichtsbeschluss, einen Aufhebungsbeschluss nach § 15 Abs. 1 LPartG, aufgelöst, parallel zur Ehescheidung.[1108]

 

Rz. 747

Nach § 15 Abs. 2 LPartG hebt das Gericht die Lebenspartnerschaft auf, wenn

die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt, § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) LPartG,
die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und nicht erwartet werden kann, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann, § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) LPartG,
ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben, § 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG,
die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre, § 15 Abs. 2 Nr. 3 LPartG.
[1108] Ausnahmefall: Erlöschen durch Konsumtion im Falle einer Geschlechtsumwandlung und anschließender Eheschließung mit demselben Partner/in, OLG Nürnberg v. 21.9.2015 – 11 W 1334/15, FamRZ 2016, 154.

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