Rz. 18

Der vorsorgende Ehevertrag bedarf stets der notariellen Beurkundung, da er im Zweifel einzelne Regelungen enthält, die der notariellen Beurkundung bedürfen:

Gemäß §§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB bedarf ein Ehevertrag, worunter das Gesetz einen Vertrag versteht, in dem die Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln, insbesondere auch den Güterstand aufheben oder ändern, der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit. Gleichzeitige Anwesenheit bedeutet nicht, dass die beteiligten Eheleute auch persönlich anwesend sein müssen, sie können sich – auch durch den anderen Vertragspartner – vertreten lassen.[3]
Gemäß §§ 7 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 1410 BGB bedarf eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei Scheidung geschlossen wird, der notariellen Beurkundung, wobei § 127a BGB entsprechende Anwendung findet (§ 7 Abs. 2 VersAusglG). Sofern der Versorgungsausgleich im gerichtlichen Verfahren anhängig ist, kann eine Regelung auch durch gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen werden.
Gemäß § 1585c S. 2 und 3 BGB bedürfen Vereinbarungen über den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung, soweit sie vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossen werden, der notariellen Form, wobei wiederum § 127a BGB zur Anwendung kommt, wenn der Vergleich in einem Verfahren in Ehesachen oder in einem anderen Verfahren der Eheleute, namentlich im Verfahren über die Regelung des Trennungsunterhalts, protokolliert wird.[4]
Gemäß § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB bedürfen Vereinbarungen über den Ausgleich des Zugewinns, den Eheleute für den Fall der Auflösung der Ehe treffen, der notariellen Beurkundung, wobei wiederum § 127a BGB zur Anwendung kommt, wenn der Vergleich in einem Verfahren in Ehesachen protokolliert wird. Dies gilt selbst für Teileinigungen zum Beispiel über den Wert von in die Ausgleichsbilanz einzustellenden Vermögensgegenständen,[5] also beispielsweise für eine Vereinbarung darüber, wie ein Unternehmen in der Berechnung des Zugewinnausgleichs bewertet werden soll.
Gemäß Art. 46e EGBGB bedarf, soweit für die Formvorschriften deutsches Recht zur Anwendung kommt, die Rechtswahl gemäß Art. 5 Rom III-Verordnung der notariellen Beurkundung.
Nicht spezifisch familienrechtlich ist das Erfordernis der notariellen Beurkundung gemäß § 311b Abs. 1 BGB, wenn sich ein Beteiligter zur Veräußerung oder zum Erwerb eines Grundstücks verpflichtet. Die Vorschrift kommt in Zusammenhang mit Eheverträgen aber dann zum Tragen, wenn im Rahmen des Vermögensausgleichs Immobilienbesitz übertragen wird.
Der notariellen Beurkundung bedürfen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 Vereinbarungen, in denen sich ein Vertragsteil der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Vereinbarung unterwerfen will, was bei Unterhaltsverpflichtungen die Regel ist.
Schließlich sind die erbrechtlichen Formvorschriften für den Erbvertrag (§ 2276 BGB) sowie den Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht (§ 2248 BGB) zu beachten.
 

Rz. 19

Enthält ein Ehevertrag, was der Regelfall sein dürfte, auch nur eines der nach den vorstehenden Vorschriften beurkundungsbedürftigen Elemente, so bedarf der gesamte Vertrag einschließlich aller Nebenabreden der Beurkundung,[6] wenn die getroffenen Abreden nach dem Willen der Vertragsparteien ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen. Daher wird im Zweifel jeder Ehevertrag insgesamt beurkundungsbedürftig sein.

[3] Münch, Unternehmerehe, Rn 470.
[4] BGH NJW 2014, 1231 = FamRZ 2014, 728 = NZFam 2014, 552.
[5] Münch, Unternehmerehe, Rn 474.
[6] Palandt/Heinrichs, § 125 Rn 7; Palandt/Brudermüller, § 1410 Rn 3.

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