Rz. 21

Gemäß § 1614 Abs. 1 BGB kann auf Verwandtenunterhalt (Eltern, Kinder) für die Zukunft nicht verzichtet werden. Gemäß der Verweisungsnorm des § 1360a Abs. 3 BGB gilt dies auch für den Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten. Die Vorschrift steht einer vertraglichen Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zwar nicht entgegen, erfasst aber Ausgestaltungen des Unterhalts, die einem Verzicht auf gesetzlichen Unterhalt gleichkommen, zum Beispiel die Vereinbarung eines unter den den ehelichen Lebensverhältnissen liegenden Unterhalts oder ein sogenanntes "pactum de non petendo".[7] Da eine dem gesetzlichen Unterhalt entsprechende Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs nicht sicher prognostiziert werden kann, sind Unterhaltsregelungen zum Kindes- und Trennungsunterhalt des Ehegatten in vorsorgenden Eheverträgen praktisch unmöglich. Eine zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten falsche Prognose hätte die Unwirksamkeit der Regelung zur Folge. Die Unwirksamkeit einer solchen Regelung gemäß §§ 134, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB erfasst gemäß § 139 BGB im Zweifel das gesamte Vertragswerk.[8] Deshalb darf ein vorsorgender Ehevertrag keine abschließenden, verbindlichen Regelungen über Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt enthalten.

 

Rz. 22

Zu vermeiden sind auch Formulierungen in einer Vereinbarung über den Nachscheidungsunterhalt, die terminologisch nicht eindeutig zwischen Trennungsunterhalt und Nachscheidungsunterhalt unterscheiden. Regelungen eines Ehevertrags, die nicht ausdrücklich auf den Zeitraum nach Rechtskraft der Scheidung beschränkt sind, können als Regelung auch des Trennungsunterhalts ausgelegt werden mit der Folge, dass eine Einschränkung des sich aus dem Gesetz ergebenden Unterhaltsanspruchs zur Unwirksamkeit des Ehevertrags führen kann. Wie die Praxis zeigt, leiden unter diesem Fehler viele Eheverträge, weshalb bei der Überprüfung bestehender Eheverträge aus Anlass von Unternehmensübertragungen darauf besonderes Augenmerk gerichtet werden sollte.

[7] BGH NJW 2014,1101, 1106 = FamRZ 2014, 629; BGH NJW 2015, 3715 = FamRZ 2015, 2131 = NZFam 2015, 1152.
[8] Vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 29; anders im konkreten Einzelfall OLG Celle NJW-RR 2009, 1302.

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