Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilweise Unwirksamkeit eines Ehevertrages

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Wirksamkeit eines Ehevertrages, in welchem die Ehefrau u.a. auf künftigen Trennungsunterhalt verzichtet.

 

Normenkette

BGB §§ 123, 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4, § 1614

 

Verfahrensgang

AG Unna (Beschluss vom 05.01.2006; Aktenzeichen 12a F 427/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 24.1.2006 wird der Beschluss des AG Unna vom 5.1.2006 teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. aus U. Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Stufenklage mit der Maßgabe bewilligt, dass Ansprüche auf Trennungsunterhalt gem. Ziff. 3) des Antrags erst ab dem 1.7.2006 geltend gemacht werden können.

Sie hat auf die Prozesskosten ab dem 1.4.2006 monatliche Raten von 30 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind verheiratet, leben aber seit dem 1.5.2004 getrennt. Aus der Ehe ist die am 28.6.1990 geborene Tochter J. hervorgegangen, die bei der Mutter lebt. Das Scheidungsverfahren läuft seit dem 1.6.2005.

Unter dem 28.12.2004 haben die Parteien eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen. Sie haben darin mit sofortiger Wirkung Gütertrennung vereinbart. Zum Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns sollte der Antragsgegner einen Betrag von 10.000 EUR zahlen. Weiter sind die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin und der Tochter J. wie folgt geregelt worden: Der Antragsgegner sollte bis einschließlich Juni 2006 monatlich 651 EUR für die Antragstellerin und 349 EUR für J. aufbringen. Für die Zeit ab Juli 2006 verzichtete die Antragstellerin im Hinblick auf ihre ab diesem Zeitpunkt einsetzende Verpflichtung zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit auf weitere Unterhaltszahlungen, während die Unterhaltszahlungen für J. auf den Tabellenbetrag nach Einkommensgruppe 10 erhöht wurden.

Die Antragstellerin hat die Vereinbarung vom 28.12.2004 mit Schreiben vom 5.7.2005 wegen arglistiger Täuschung über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse angefochten und weiterhin geltend gemacht, die Vereinbarung verstoße gegen § 138 BGB. Im vorliegenden Verfahren will sie daher im Wege der Stufenklage über die Vereinbarung hinausgehende Ansprüche auf Trennungsunterhalt durchsetzen und beantragt dafür Prozesskostenhilfe. Die macht geltend, die Vereinbarung vom 28.12.2004 mit der darin enthaltenen abschließenden Regelung der Ansprüche auf Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt sei insgesamt nichtig, so dass sie daran nicht gebunden sei. Um die ihr zustehenden Ansprüche berechnen zu können, brauche sie zunächst Auskunft.

Das AG hat den Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht insgesamt zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Nichtigkeit der ehevertraglichen Regelung der Unterhaltsansprüche sei nicht ersichtlich. Weder sei im Hinblick auf die umfassende Beratung der Antragstellerin vor Abschluss des Vertrages ein Anfechtungsgrund erkennbar noch enthalte der Vertrag vom 28.12.2004 eine evident einseitige, mit dem Wesen der Ehe nicht mehr vereinbare Belastung der Antragstellerin. Insbesondere sei die zeitliche Begrenzung ihres Unterhaltsanspruchs bis Ende Juni 2006 nicht zu beanstanden, weil die von ihr betreute Tochter zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt werde, so dass sie gehalten sei, ihren Lebensunterhalt durch eigene vollschichtige Tätigkeit zu verdienen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insb. geltend, dass der Unterhaltsverzicht schon deshalb unwirksam sei, weil er sich auch auf den Trennungsunterhalt beziehe und insoweit gegen § 1614 BGB verstoße.

II. Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Zwar hält der Senat den Ehevertrag vom 28.12.2004 nicht für insgesamt unwirksam, wohl aber den darin enthaltenen Verzicht auf Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Juli 2006. Insoweit gilt also die gesetzliche Regelung, so dass die beabsichtigte Stufenklage für die Zeit ab Juli 2006 hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

1. Für die Voraussetzungen einer Anfechtung des Ehevertrages wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB ist die Antragstellerin in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Was sie dazu vorgetragen hat, genügt nicht.

a) Nach dem Inhalt des Vertrages beruht der vereinbarte Zugewinnausgleich von 10.000 EUR auf einer gemeinsamen Berechnung der Parteien, die beide als angemessen akzeptiert haben. Der Einwand der Antragstellerin, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass das Haus ihres Ehemannes mit seinem in der Ehezeit angefallenen Wertzuwachs in die Berechnung einzubeziehen sei, ist unerheblich. Solange sie nicht darlegt, welche Angaben ihres Ehemanns der parteiinternen Berechnung des Ausgleichs zu Grunde gelegt worden sind und inwieweit diese Angaben bewusst falsch waren, ist eine arglistige Täuschung nicht schlüssig vorgetragen.

b) Die Antragstellerin beanstan...

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