Rz. 17

§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO regelt die Kostenerstattungspflicht des zur Kostentragung verurteilten Gegner dergestalt, dass nur die gesetzliche Vergütung zu erstatten ist. Nur diese ist "notwendig" und damit zu erstatten. Eine zwischen Anwalt und Mandant vereinbarte höhere Vergütung ist von der unterliegenden Partei nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren zu erstatten. Die Differenz zwischen gesetzlichen Gebühren und vereinbarter Vergütung ist vom Mandanten zu tragen.

Gem. § 3a Abs. 1 S. 2 RVG muss die Vergütungsvereinbarung einen diesbezüglichen Hinweis enthalten.

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