Rz. 1

Im Berufungsverfahren gelten die Vorschriften nach Teil 3 Abschnitt 2 VV, und zwar nach Unterabschnitt 1. Das Berufungsverfahren ist gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren eine eigene Angelegenheit (§ 17 Nr. 1 RVG). Es beginnt für den Anwalt des Berufungsklägers mit dem Auftrag zur Einlegung der Berufung und für den Anwalt des Berufungsbeklagten mit dem ersten auftragsgemäßen Tätigwerden nach Entgegennahme der gegnerischen Berufung.

 

Rz. 2

Wechselseitig geführte Berufungen, die miteinander verbunden werden, sind eine Angelegenheit.[1] Die Gebühren entstehen dann insgesamt nur einmal, und zwar aus den zusammengerechneten Werten (§ 45 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 GKG), sofern nicht derselbe Gegenstand zugrunde liegt; dann gilt nur der höhere Wert (§ 45 Abs. 2, Abs. 1 S. 3 GKG).[2]

 

Rz. 3

Die Tätigkeit des Anwalts im Hinblick auf die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht zählt noch zum Rechtszug (§ 16 Nr. 11 RVG). Erst die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 17 Nr. 9 RVG eine neue Angelegenheit (siehe § 16 Rdn 4 ff.).

 

Rz. 4

Zur Frage, wie abzurechnen ist, wenn im Berufungsverfahren die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 537 ZPO beantragt wird, siehe § 24.

 

Rz. 5

Auch im Berufungsverfahren kann ein Verkehrsanwalt beauftragt werden. Er erhält seine Vergütung ebenfalls nach Nr. 3400 VV, und zwar in Höhe der Gebühr, die der Verfahrensbevollmächtigte erhält. Allerdings gilt wiederum der Höchstsatz von 1,0 (siehe § 20 Rdn 23 Beispiel 2). Ebenso kann hier ein Terminsvertreter beauftragt werden (siehe § 20 Rdn 71 Beispiel 29).

 

Rz. 6

Wird ein Berufungsurteil vom BGH aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, so stellt das Verfahren nach Zurückverweisung (zur Zurückverweisung siehe auch § 14 Rdn 76 ff.) eine neue Angelegenheit dar (§ 21 Abs. 1 RVG). Der Anwalt kann dann sämtliche Gebühren erneut verdienen. Die Verfahrensgebühr des vorangegangenen Berufungsverfahrens wird allerdings auf die Verfahrensgebühr des Berufungsverfahrens nach Zurückverweisung angerechnet. Es sei denn, es wird an ein Gericht zurückverwiesen, das mit der Sache noch nicht befasst war (Vorbem. 3 Abs. 6 VV), oder seit der Beendigung des ersten Berufungsverfahrens sind zwischenzeitlich mehr als zwei Kalenderjahre vergangen (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG) (siehe Rdn 80).

[1] AnwK-RVG/N. Schneider, § 15 Rn 113.
[2] LG Berlin JurBüro 1988, 462 = MDR 1988, 329 m. Anm. Herget; AnwK-RVG/N. Schneider, § 15 Rn 113.

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