Rz. 21

Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren beträgt die Verfahrensgebühr des Verkehrsanwalts grundsätzlich 1,0, da hier die Begrenzung auf 1,0 greift.

 

Beispiel 1: Verkehrsanwalt im erstinstanzlichen Verfahren

In einem Rechtsstreit vor dem LG Hamburg über eine Forderung von 10.000,00 EUR beauftragt die in Köln ansässige Partei einen ortsansässigen Anwalt, der den Verkehr mit dem Hamburger Prozessbevollmächtigten führen soll.

Die Vergütung des Prozessbevollmächtigten richtet sich nach den Nrn. 3100, 3104 VV.

Der Verkehrsanwalt erhält eine Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten nach Nr. 3100 VV, allerdings begrenzt auf 1,0 (Nr. 3400 VV).

 
I. Prozessbevollmächtigter
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.555,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   295,45 EUR
Gesamt   1.850,45 EUR
II. Verkehrsanwalt
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3100 VV   614,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 634,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   120,46 EUR
Gesamt   754,46 EUR
 

Rz. 22

Bei einer 1,0-Verfahrensgebühr des Verkehrsanwalts bleibt es auch dann, wenn erstinstanzlich für den Hauptbevollmächtigten eine höhere Gebühr als 1,3 anfällt, etwa in einem Verfahren vor den Finanzgerichten (Vorbem. 3.2.1 Nr. 1 VV) oder in Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor einem obersten Landesgericht oder einem obersten Gerichtshof des Bundes (Nr. 3300 Nr. 3 VV).

 

Rz. 23

Auch in einem Rechtsmittelverfahren beträgt die Verfahrensgebühr des Verkehrsanwalts höchstens 1,0. Eine Erhöhung für den Verkehrsanwalt ist nicht vorgesehen. Erforderlich ist aber eine Vertretungstätigkeit. Neben- und Abwicklungstätigkeiten der Vorinstanz i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG zählen auch für den Verkehrsanwalt noch zur Vorinstanz.[6]

 

Beispiel 2: Verkehrsanwalt im Berufungsverfahren

Im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamburg (Wert: 10.000,00 EUR) beauftragt die in Köln ansässige Partei ihren Anwalt, den Verkehr mit dem Hamburger Prozessbevollmächtigten zu führen.

Die Vergütung des Prozessbevollmächtigten richtet sich jetzt nach den Nrn. 3200, 3202 VV.

Der Verkehrsanwalt erhält eine Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV, allerdings wiederum begrenzt auf 1,0 (Nr. 3400 VV). Eine Erhöhung der Verkehrsanwaltsgebühr ist im Berufungsverfahren nicht vorgesehen.

 
I. Prozessbevollmächtigter
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   982,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.739,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   330,45 EUR
Gesamt   2.069,65 EUR
II. Verkehrsanwalt
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3200 VV   614,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 634,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   120,46 EUR
Gesamt   754,46 EUR
 

Rz. 24

 

Beispiel 3: Verkehrsanwalt im Rechtsbeschwerdeverfahren

Gegen eine Beschwerdeentscheidung des OLG (Wert: 5.000,00 EUR) lässt die Partei durch einen am BGH zugelassenen Anwalt Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO einlegen und beauftragt ihren bisherigen Anwalt, den Verkehr mit dem BGH-Anwalt zu führen.

Die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten richtet sich nach Nr. 3502 VV und beläuft sich auf 1,0.

Der Verkehrsanwalt erhält eine Gebühr in der gleichen Höhe (Nr. 3400 VV). Die Begrenzung kommt hier nicht zum Tragen.

 
I. Verfahrensbevollmächtigter
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3502 VV   334,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 354,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   67,26 EUR
Gesamt   421,26 EUR
II. Verkehrsanwalt
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3502 VV   334,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 354,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   67,26 EUR
Gesamt   421,26 EUR
 

Rz. 25

 

Beispiel 4: Verkehrsanwalt in der Zwangsvollstreckung

In einem Ordnungsgeldverfahren vor dem LG Hamburg wegen eines Anspruchs in Höhe von 10.000,00 EUR beauftragt die in Köln ansässige Partei ihren dortigen Anwalt, den Verkehr mit dem Hamburger Anwalt zu führen.

Die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten richtet sich nach Nrn. 3309, 3310 VV.

Der Verkehrsanwalt erhält daher ebenfalls nur eine Gebühr in Höhe von 0,3, wobei offen bleiben kann, ob Nr. 3309 VV unmittelbar anzuwenden ist[7] oder ob Nr. 3400 VV gilt,[8] die dann wiederum auf Nr. 3309 VV Bezug nimmt.

 
I. Prozessbevollmächtigter
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   184,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,3-Terminsgebühr, Nr. 3310 VV   184,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 388,40 EUR  

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