Rz. 65

Der Terminsvertreter erhält nach Nr. 3401 VV zunächst einmal eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der Verfahrensgebühr, die dem Verfahrensbevollmächtigten entsteht bzw. ihm entstehen würde. Zu fragen ist also danach, welche Verfahrensgebühr ein Verfahrensbevollmächtigter erhält oder erhalten würde. Hiervon erhält dann der Terminsvertreter die Hälfte. Eine Begrenzung ist hier im Gegensatz zu Nr. 3400 VV nicht vorgesehen. Erstinstanzlich entsteht also regelmäßig eine 0,65-Verfahrensgebühr.

 

Rz. 66

Soweit der Terminsvertreter mehrere Auftraggeber vertritt, erhöht sich die hälftige Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3, höchstens um 2,0.

 

Rz. 67

Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, so reduziert sich die Verfahrensgebühr der Nr. 3401 VV nach Nr. 3405 Nr. 2 VV auf 0,5. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich diese Gebühr wiederum um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr. 1008 VV), höchstens um 2,0.

 

Rz. 68

Neben der Verfahrensgebühr erhält der Terminsvertreter nach Nr. 3402 VV zusätzlich eine Terminsgebühr in Höhe der Terminsgebühr, die ein Verfahrensbevollmächtigter erhalten würde. Erstinstanzlich entsteht also die Gebühr grundsätzlich nach Nr. 3104 VV und im Falle der Säumnis des Gegners die 0,5-Gebühr nach Nr. 3105 VV.

 

Rz. 69

Die Terminsgebühr entsteht für den Terminsvertreter unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV. Sie entsteht also

bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins,
bei Wahrnehmung eines von einem Sachverständigen anberaumten Termins und
für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen.
 

Rz. 70

Wirkt der Terminsvertreter an einer Einigung i.S.d. Nrn. 1000 ff. VV oder einer Erledigung i.S.d. Nr. 1002 VV mit, so erhält er daneben auch eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr, und zwar in Höhe von 1,0, soweit die Gegenstände anhängig sind (Nr. 1003 VV), im Rechtsmittelverfahren zu 1,3 (Nr. 1004 VV) und in Höhe von 1,5, sofern nicht anhängige Gegenstände in die Einigung oder Erledigung mit einbezogen werden (Nr. 1000 Nr. 1 VV).

 

Rz. 71

Für den Verfahrensbevollmächtigten entsteht keine zusätzliche Gebühr mehr für das Übertragen der mündlichen Verhandlung (früher § 33 Abs. 3 BRAGO). Das Übertragen wird für den Verfahrensbevollmächtigten durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten. Allerdings kann der Verfahrensbevollmächtigte auch neben dem Terminsvertreter eine Terminsgebühr verdienen, wenn auch er an einem gerichtlichen Termin oder einem Sachverständigentermin teilnimmt oder wenn er Besprechungen mit dem Gegner führt (Vorbem. 3 Abs. 3 VV).

 

Beispiel 29: Terminsvertreter im erstinstanzlichen Verfahren (Verhandlungstermin)

In einem Rechtsstreit über 8.000,00 EUR bestellt die Partei neben dem Prozessbevollmächtigten für den auswärtigen Termin einen Anwalt mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins, den dieser auch wahrnimmt.

Der Prozessbevollmächtigte erhält nur die 1,3-Verfahrengsgebühr nach Nr. 3100 VV.

Der Terminsvertreter erhält seine Vergütung nach den Nrn. 3401, 3402, 3104 VV.

 
I. Prozessbevollmächtigter
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 672,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   127,79 EUR
Gesamt   800,39 EUR
II. Terminsvertreter
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV   326,30 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 948,70 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   180,25 EUR
Gesamt   1.128,95 EUR
 

Rz. 72

 

Beispiel 30: Terminsvertreter im erstinstanzlichen Verfahren (Beweistermin)

In einem Rechtsstreit über 8.000,00 EUR bestellt die Partei neben dem Prozessbevollmächtigten für den auswärtigen Termin vor dem ersuchten Richter zur Vernehmung eines Zeugen einen Anwalt mit der Wahrnehmung des Vernehmungstermins.

Im Gegensatz zur BRAGO regelt das RVG den Beweisanwalt nicht gesondert. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 29.

 

Rz. 73

 

Beispiel 31: Terminsvertreter im erstinstanzlichen Verfahren (Sachverständigentermin)

In einem selbstständigen Beweisverfahren (Wert: 8.000,00 EUR) beraumt der vom Gericht beauftragte Sachverständige einen Besichtigungstermin an. Für diesen Termin bestellt der Prozessbevollmächtigten im Namen der Partei einen Anwalt, der an dem Termin teilnehmen soll.

Die Terminsgebühr entsteht jetzt nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VV. Abzurechnen ist wie im Beispiel 29.

 

Rz. 74

 

Beispiel 32: Terminsvertreter im erstinstanzlichen Verfahren (Besprechung)

In einem Rechtsstreit über 8.000,00 EUR bestellt die beklagte Partei neben dem Prozessbevollmächtigten für den auswärtigen Termin einen Anwalt mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins. Der Terminsvertreter führt mit dem Gegenanwalt eine Besprechung, woraufhin dieser die Klage zurücknimmt.

Da auch ein Besprechungstermin nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV für das Entstehen der Terminsgebühr ausreichend ist, ist abzurechnen wie im Be...

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