Rz. 90

Die Begutachtung erfolgt auf Kosten des Verpflichteten (§ 11 Abs. 6 S. 2 und S. 5 FeV).

Ist der Inhaber der FE nicht in der Lage, die Kosten des von ihm beizubringenden Gutachtens aufzubringen, so ist die Verwaltungsbehörde berechtigt, von seiner mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.[220] Das Vorbringen eines Kraftfahrers, dass er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit nicht in der Lage sei, die Kosten für eine medizinisch-psychologische Eignungsuntersuchung aufzubringen, greift nicht. Bei berechtigter Gutachtenanforderung kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ebenso wenig an wie bei anderen Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind.

 

Rz. 91

Dies ist Folge der Beibringungslast, die § 2 Abs. 8 StVG, §§ 11, 13, 14 FeV dem Betroffenen auferlegt. Das Gesetz mutet ihm diese Kosten ebenso zu, wie es ihm zumutet, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen eines Kfz notwendig sind. Schließlich hat sich derjenige, der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führt, von vornherein den Pflichten und den Kosten dieser Verkehrsart unterworfen (so entschieden zu § 15b StVZO, dieser Gedanke gilt auch weiter).[221] Es wird verlangt, dass der Betroffene alle Möglichkeiten ausschöpft, um die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen.[222] Ein FE-Inhaber muss sich also um die Zahlung der Gebühren für das von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte Gutachten einer MPU in Raten bemühen und der Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Ratenzahlungsvorschläge machen, wenn er vermeiden will, dass die Fahrerlaubnisbehörde aus dem Unterbleiben der Begutachtung ungünstige Schlüsse auf die Fahreignung des FE-Inhabers zieht und ihm die FE entzieht. Der Wunsch eines Sozialhilfeempfängers, ein Kraftfahrzeug zu führen, ist grundsätzlich zu respektieren. Die Entscheidung, ein Kfz zu unterhalten, bedeutet indessen nicht, dass unter Beachtung der Strukturprinzipien des BSHG der Willensentschluss des Kraftfahrzeugführers, ein Kraftfahrzeug zu haben, dahin führen könnte, die Aufwendungen für ein Kfz müssten aus den Mitteln der Sozialhilfe finanziert werden. Alle mit dem Besitz und dem Benutzen des Kraftfahrzeugs verbundenen Aufwendungen muss der Kraftfahrzeugführer aus seinem Einkommen und der ihm gewährten ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt aufbringen.[223] Die finanzielle Leistungsfähigkeit hat generell außer Betracht zu bleiben.[224] Nur in Ausnahmefällen können die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rolle spielen.[225]

[220] Leitsatz des HambOVG DAR 1995, 213 und zfs 1995, 320; Volltext in NVwZ-RR 1995, 475; s.a. HambOVG zfs 1992, 358, 359.
[221] Vgl. dazu BVerwG NJW 1985, 2490, 2491 = BVerwGE 71, 93 = VRS 69, 154; BVerwG zfs 1998, 236, 237; VGH BW, Beschl. v. 6.7.1998 – 10 S 639/98, zfs 1998, 356 = DAR 1998, 404; zfs 1999, 176; BayVGH, Urt. v. 29.6.1999 – 11 B 98.1093, zfs 1999, 496 = NZV 1999, 525; BayVGH v. 7.11.2006 – 11 ZB 05.3034; VG Saarland zfs 1995, 118; vgl. auch Ell, NVwZ, 2003, 913, 916.
[222] Etwa Ratenzahlung/Stundung, dazu BayVGH v. 7.11.2006 – 11 ZB 05.3034.
[223] NdsOVG zfs 1995, 236 = NZV 1995, 294 mit Anm. Gehrmann.
[224] Vgl. auch VG Meiningen, Beschl. v. 21.2.1995 – 2 E 26/95.Me; VG Hamburg, NVwZ-RR 2003, 754, 755 für einen Fall der Arbeitslosigkeit.
[225] NdsOVG, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwGE 71, 93 = VRS 69, 154; BayVGH Urt. v. 29.6.1999 – 11 B 98.1093, zfs 1999, 496 = NZV 1999, 525; BVerwG NJW 1985, 2490, 2491; Ell, NVwZ 2003, 913, 917, siehe dort auch S. 917 die weiteren Nachweise in Fn 58.

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