Rz. 113
Ist ein Gutachten auf der Grundlage des § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV aufgrund von berechtigten Eignungszweifeln angefordert worden, hat sich der Betroffene dieser Begutachtung auch gestellt und wird im Gutachten festgehalten, dass der Kraftfahrer weiterhin geeignet ist, ein Kfz zu führen, so entstehen keine Kostenerstattungsansprüche des Betroffenen gegen die Behörde, weil die Gutachtenaufforderung mit Blick auf zuvor bestehende berechtigte Eignungszweifel rechtmäßig war.[247]
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