Rz. 135
▪ | Sachliche Zuständigkeit |
▪ | Örtliche Zuständigkeit: §§ 12, 13 ZPO |
▪ | Wer ist Kläger: Nacherbe |
▪ | Wer ist Beklagter: Vorerbe(n) |
▪ | Anspruchsinhaber: jeder Nacherbe einzeln |
▪ | Anspruchsverpflichtete: bei mehreren Vorerben die Vorerbengemeinschaft |
▪ | Der Anspruch kennt keine weiteren materiellen Voraussetzungen, eine Gefährdung der Position des Nacherben ist nicht erforderlich |
▪ | Aufnahme durch den Notar? |
▪ | Anwesenheit des Nacherben bei der Aufnahme? |
▪ | Der Anspruch besteht nur bis zum Eintritt des Nacherbfalls, dann sind die §§ 2130, 2138 BGB einschlägig (vgl. Rdn 258 ff.). |
▪ | Bei einer Verletzung der Rechte des Nacherben greifen die §§ 2127 ff. BGB ein (vgl. Rdn 176 ff.). |
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