Rz. 135

Sachliche Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit: §§ 12, 13 ZPO
Wer ist Kläger: Nacherbe
Wer ist Beklagter: Vorerbe(n)
Anspruchsinhaber: jeder Nacherbe einzeln
Anspruchsverpflichtete: bei mehreren Vorerben die Vorerbengemeinschaft
Der Anspruch kennt keine weiteren materiellen Voraussetzungen, eine Gefährdung der Position des Nacherben ist nicht erforderlich
Aufnahme durch den Notar?
Anwesenheit des Nacherben bei der Aufnahme?
Der Anspruch besteht nur bis zum Eintritt des Nacherbfalls, dann sind die §§ 2130, 2138 BGB einschlägig (vgl. Rdn 258 ff.).
Bei einer Verletzung der Rechte des Nacherben greifen die §§ 2127 ff. BGB ein (vgl. Rdn 176 ff.).

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