Rz. 258

Hier ist zu unterscheiden, ob eine nicht befreite oder eine befreite Vorerbschaft vorliegt.

aa) Nicht befreite Vorerbschaft

 

Rz. 259

Der nicht befreite Vorerbe ist auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, über die Verwaltung des Nachlasses Rechenschaft abzulegen (§§ 2130 Abs. 2, 259 BGB). Die Rechenschaftslegung erfordert eine detaillierte, übersichtliche und in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben.[293] Auch die Entwicklungen der Vorerbschaft sind im Einzelnen aufzuzeigen, die bloße Vorlage von Belegen mit dem Angebot einer mündlichen Erläuterung genügt nicht.[294] Bei Unvollständigkeit der Rechnungslegung besteht ein Anspruch auf Ergänzung.[295]

Die Rechenschaftslegung geht damit inhaltlich weit über die Erteilung einer Auskunft hinaus, beinhaltet diese aber. Wenn Rechnung gelegt ist, kann daher insoweit keine Auskunft mehr verlangt werden.[296]

Die Rechenschaftspflicht umfasst nur den Stamm der Erbschaft, nicht die dem Vorerben zustehenden Nutzungen und die von dem Vorerben allein zu tragenden Erhaltungskosten.[297]

Weiterführend zur Auskunft und Rechenschaftslegung siehe § 9 Rdn 134 ff.

 

Rz. 260

Muster 14.40: Rechenschaftslegung über die Verwaltung eines Unternehmens

 

Muster 14.40: Rechenschaftslegung über die Verwaltung eines Unternehmens

Muster: Rechenschaftslegung über die Verwaltung eines Unternehmens

A. Geschäftliche Entwicklung

I. Rückblick _________________________
II. Ausblick _________________________

B. Einnahmen und Ausgaben

C. Veränderungen im Nachlassbestand seit der Erstellung des letzten Verzeichnisses

I. Zugänge _________________________
II. Abgänge _________________________

D. Nachlassverzeichnis per Stand _________________________

I. Grundstücke _________________________
II. Bewegliche Sachen _________________________
III.

Forderungen

1. Gegen Banken _________________________
2.

Gegen Private _________________________

a) Gesicherte _________________________
b) Ungesicherte _________________________
3. Sonstige _________________________
IV.

Verbindlichkeiten

1. Gesicherte _________________________
2. Ungesicherte _________________________
[293] BGH NJW 1982, 573; Grüneberg/Grüneberg, § 259 Rn 8; Nieder, ZErb 2004, 60, 61.
[294] OLG Köln NJW-RR 1989, 528.
[295] BGH NJW 1984, 2822, 2824.
[296] BGH NJW 1985, 1693, 1694.
[297] Soergel/Wegmann, § 2130 Rn 7; Erman/M. Schmidt, § 2130 Rn 5.

bb) Befreite Vorerbschaft

 

Rz. 261

Der befreite Vorerbe ist hingegen nicht zur Rechenschaft verpflichtet. Jedoch resultiert aus seiner Verpflichtung zur Herausgabe des Nachlasses die Pflicht zur Erstellung eines Bestandsverzeichnisses (§§ 2130 Abs. 1, 260 BGB). Diese Verpflichtung ist nicht abdingbar.[298]

 

Rz. 262

Der Vorerbe kann bei der Auskunft auf ein bereits zuvor aufgestelltes und dem Nacherben mitgeteiltes Verzeichnis nach § 2121 BGB oder eine Auskunft nach § 2127 BGB Bezug nehmen. Der Vorerbe muss dann lediglich die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen ergänzen.[299]

Sowohl aus der Verpflichtung zur Rechnungslegung als auch aus der einfachen Auskunftspflicht kann sich ein Anspruch des Nacherben auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2 BGB bzw. § 260 Abs. 2 BGB) ergeben.

Weiterführend zur Auskunft und Rechenschaftslegung siehe § 9 Rdn 134 ff.

 

Rz. 263

 

Hinweis

Ist die Durchsetzung der Rechenschaftspflicht für den Nacherben mit Schwierigkeiten verbunden, kann ihm nach Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch gegen den vom Vorerben Beschenkten zustehen (vgl. Rdn 311 ff.).

[298] Soergel/Wegmann, § 2138 Rn 5.
[299] Erman/M. Schmidt, § 2130 Rn 5; Grüneberg/Weidlich, § 2130 Rn 5.

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