Rz. 85

 

Hinweis

Das Vorkaufsrecht des Vorerben ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Es ist jedoch in der Literatur anerkannt, veröffentlichte Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es – soweit ersichtlich – nicht. Die Erhebung einer Klage ist somit mit einem erheblichen Prozessrisiko verbunden.

 

Rz. 86

Muster 14.13: Klage des Vorerben auf Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts

 

Muster 14.13: Klage des Vorerben auf Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

_________________________

Klage

des Herrn _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

Frau _________________________

– Beklagte –

wegen Zustimmung.

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, ihr Anwartschaftsrecht als Nacherbin an dem Nachlass des am _________________________ verstorbenen Herrn _________________________ auf den Kläger zu übertragen, Zug um Zug gegen Zahlung von _________________________ EUR.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Kaufpreises in Annahmeverzug befindet.

Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung.

Begründung:

Der Kläger erstrebt aufgrund eines gesetzlichen Vorkaufsrechts mit der Klage die Zustimmung der Beklagten zu der Übertragung ihres Nacherbenanwartschaftsrechts.

Der Kläger ist alleiniger Vorerbe des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________. Die Beklagte und ihre Schwester _________________________ sind Nacherbinnen jeweils zu ½. Der Erblasser hinterließ keine Kinder, Ersatznacherben wurden nicht berufen.

Beweis: Beglaubigte Abschriften

des eigenhändigen Testaments vom _________________________
der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts _________________________

Die Beklagte hat ihr Anwartschaftsrecht mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom _________________________ (Urkunde des Notars _________________________ in _________________________, UR – Nr. _________________________) an Herrn _________________________ zu einem Preis von _________________________ EUR verkauft.

Beweis: Beglaubigte Abschrift des notariellen Kaufvertrags vom _________________________

Der Kläger hat von dem Verkauf des Anwartschaftsrechts nur durch Zufall über einen Bekannten, der seinerseits mit dem Käufer der Anwartschaft befreundet ist, Kenntnis erlangt. Auf eine entsprechende Aufforderung hat ihm der Käufer am _________________________ eine Kopie des Kaufvertrages übersandt.

Der Beklagte hat sodann zunächst die Schwester der Beklagten um eine Mitteilung gebeten, ob sie ihrerseits von dem Vorkaufsrecht als Mit-Nacherbin Gebrauch macht. Frau _________________________ hat mit Schreiben vom _________________________ gegenüber dem Kläger auf die Geltendmachung des Vorkaufsrechts verzichtet.

 
Beweis:

Schreiben der Frau _________________________ vom _________________________

Zeugnis der Frau _________________________

Der Kläger hat daraufhin sein Vorkaufsrecht an dem Anwartschaftsrecht der Beklagten ausgeübt.

Beweis: Schreiben des Klägers vom _________________________

Zur Rechtslage:

Die Veräußerlichkeit des Anwartschaftsrechts des Nacherben ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Der Abschluss eines auf die Veräußerung des Anwartschaftsrechts gerichteten Verpflichtungsgeschäfts löst ein Vorkaufsrecht der Mit-Nacherben aus. Üben die Mit-Nacherben ihr Vorkaufsrecht nicht aus, so ist der Vorerbe in analoger Anwendung des § 2034 BGB zum Vorkauf berechtigt (MüKo/Lieder, BGB, 9. Auflage 2022, § 2100 Rn 60; BeckOK BGB/Litzenburger, 64. Edition 2022, § 2100 Rn 52; NK-BGB/Gierl, 6. Auflage 2022, § 2100 Rn 62; Soergel/Wegmann, BGB, 14. Auflage 2021, § 2100 Rn 23; Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Auflage 2023, § 2100 Rn 14).

Nachdem die Mit-Nacherbin auf die Geltendmachung des Vorkaufsrechts an der Anwartschaft der Beklagten verzichtet hat, steht dieses nunmehr dem Kläger zu. Er hat das Vorkaufsrecht durch eine Erklärung gegenüber der Beklagten ausgeübt. Demzufolge ist zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Kaufvertrag zu Stande gekommen (§ 464 Abs. 2 BGB), aus dem sich die Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Anwartschaftsrechts ergibt.

Der Kläger hat der Beklagten vorprozessual die Zahlung des zwischen ihr und dem damaligen Käufer _________________________ vereinbarten Kaufpreises Zug um Zug gegen notarielle Beurkundung der Übertragung des Anwartschaftsrechts angeboten. Die Beklagte ist zu dem anberaumten und ihr rechtzeitig mitgeteilten Notartermin nicht erschienen. Sie befindet sich somit in Annahmeverzug.

(Rechtsanwalt)

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