Rz. 185

Mehrere Nacherben können den Auskunftsanspruch unabhängig voneinander geltend machen, auch gegen den Willen der anderen. Der klagende Miterbe kann als gesetzlicher Prozessstandschafter nach § 2039 BGB den Auskunftsanspruch zur Leistung an alle Miterben geltend machen.[226] Ist ein Nacherben-Testamentsvollstrecker bestellt, kann nur dieser das Auskunftsrecht wahrnehmen. Dem Ersatznacherben steht vor Eintritt des Ersatzfalls hingegen der Anspruch nicht zu.[227]

 

Rz. 186

Der Auskunftsanspruch ist im Klageweg durchzusetzen. Der Nacherbe ist für die Voraussetzungen des Anspruchs darlegungs- und beweispflichtig. Eine eidesstattliche Versicherung kann der Nacherbe unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB verlangen.[228]

 

Rz. 187

Da während der Zeit der Vorerbschaft kein Schadensersatzanspruch gegen den Vorerben wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses geltend gemacht werden kann, kommt eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung nicht in Betracht.

[226] BGHZ 127, 360 m.w.N.
[227] RGZ 145, 316, 319; Staudinger/Avenarius, § 2127 Rn 11.
[228] Soergel/Wegmann, § 2127 Rn 4; Erman/M. Schmidt, § 2127 Rn 1.

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