Rz. 72

Auch zur Verfügung über hinterlegte Wertpapiere bedarf der Vorerbe der Zustimmung des Nacherben, § 2116 Abs. 2 BGB (zur Verpflichtung des nicht befreiten Vorerben, zur Erbschaft gehörende Wertpapiere zu hinterlegen, siehe Rdn 151 ff.). Die Verpflichtung des Nacherben zur Zustimmung richtet sich ebenfalls nach dem Maßstab des § 2120 BGB.[105]

Der Erblasser kann den Vorerben von der Verpflichtung aus § 2116 Abs. 2 BGB befreien, vgl. § 2136 BGB.

[105] MüKo/Lieder, § 2116 Rn 3; Soergel/Wegmann, § 2116 Rn 5; Grüneberg/Weidlich, § 2116 Rn 3.

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