Rz. 72
Auch zur Verfügung über hinterlegte Wertpapiere bedarf der Vorerbe der Zustimmung des Nacherben, § 2116 Abs. 2 BGB (zur Verpflichtung des nicht befreiten Vorerben, zur Erbschaft gehörende Wertpapiere zu hinterlegen, siehe Rdn 151 ff.). Die Verpflichtung des Nacherben zur Zustimmung richtet sich ebenfalls nach dem Maßstab des § 2120 BGB.[105]
Der Erblasser kann den Vorerben von der Verpflichtung aus § 2116 Abs. 2 BGB befreien, vgl. § 2136 BGB.
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