Rz. 312

Die Durchsetzung eines Herausgabe- oder Bereicherungsanspruchs gegen den Beschenkten stellt den Nacherben oftmals vor erhebliche Probleme. Insbesondere dann, wenn der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt, kann sich die Ermittlung der Person des Beschenkten sowie von Art und Umfang der Zuwendung schwierig gestalten.

Die Rechtsprechung gewährt deshalb dem Nacherben einen aus § 242 BGB abgeleiteten Auskunftsanspruch gegen den vom Vorerben Beschenkten, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls und einer Abwägung der Interessen von Nacherben und Beschenkten gerechtfertigt ist.[349]

 

Rz. 313

Folgende Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch sind zu beachten:[350]

Der Vorerbe bzw. dessen Erben dürfen nicht in der Lage sein, die Auskunft selbst zu erteilen (der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ist subsidiär gegenüber einem Anspruch aus § 2130 Abs. 2 bzw. §§ 2130, 260 BGB).

Hauptanwendungsfall: Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod des Vorerben ein.

Der Nacherbe muss gewisse Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung darlegen, denn das Auskunftsverlangen darf keine unzumutbare Ausforschung des Dritten darstellen. Ausreichend hierfür ist, dass zwischen dem Dritten und dem Vorerben Beziehungen bestanden haben, "die nach den gegebenen besonderen Umständen" die Vermutung einer unentgeltlichen Zuwendung aus dem Nachlass nahelegen.
Der Dritte muss in zumutbarer Weise zur Auskunftserteilung in der Lage sein.
 

Rz. 314

Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf alles, was der Beschenkte durch Verfügungen jeglicher Art von dem Vorerben erlangt hat.[351]

[349] BGHZ 58, 237, 239 f.; OLG Celle ZEV 2006, 361; Staudinger/Avenarius, § 2113 Rn 92.
[350] BGHZ 58, 237, 239 f.
[351] BGHZ 58, 237, 240; Soergel/Wegmann, § 2130 Rn 7.

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