Rz. 18

Die Verjährung bewirkt ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 I BGB), der Anspruch geht also nicht unter. Mit dem Hauptanspruch verjähren auch von ihm abhängige Nebenleistungen (§ 217 BGB).

 

Rz. 19

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte können trotz Verjährung dann geltend gemacht werden, wenn zu unverjährter Zeit Gegenseitigkeit bestand (§ 215 BGB).

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