Rz. 94

Erfolgt die Testamentsvollstreckung unentgeltlich, so mangelt es bereits am objektiven und subjektiven Tatbestand einer Einkünfteerzielung[173] und somit an einer einkommensteuerbaren Tätigkeit, egal, ob der Testamentsvollstrecker als "Privatperson" oder im Rahmen einer selbstständigen freiberuflichen Tätigkeit agiert.[174] Ansonsten ist zu differenzieren.

[173] Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 2 Rn 18.
[174] Umsatzsteuerlich kann hierin u.U. eine fiktive Leistung nach § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 2 UStG ("Nutzungsentnahme") gesehen werden.

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