Rz. 16

Im Erbschein ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung anzugeben, § 2364 BGB, weil sich daraus eine Verfügungsbeschränkung des Erben ergibt, § 2211 BGB. Ist Erbteilstestamentsvollstreckung angeordnet, ist dies in dem für den belasteten Miterben ausgestellten Teilerbschein angegeben. In einem gemeinschaftlichen Erbschein ist anzugeben, für wessen Erbteil Testamentsvollstreckung angeordnet ist.[26]

[26] OLG Köln, Beschl. v 3.4.2017 – 2 Wx 72/17, FamRZ 2017, 1721; Muscheler, AcP 195 (1995), 35, 58.

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