Rz. 16
Im Erbschein ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung anzugeben, § 2364 BGB, weil sich daraus eine Verfügungsbeschränkung des Erben ergibt, § 2211 BGB. Ist Erbteilstestamentsvollstreckung angeordnet, ist dies in dem für den belasteten Miterben ausgestellten Teilerbschein angegeben. In einem gemeinschaftlichen Erbschein ist anzugeben, für wessen Erbteil Testamentsvollstreckung angeordnet ist.[26]
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