Rz. 78
Weitere ersatzfähige Kosten können beispielweise sein:
▪ | Sachschäden an anderen Gegenständen[143] Bei unfallbeschädigter Motorradschutzldeidung ist streitig, ob ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen ist;[144] |
▪ | Standkosten;[145] |
▪ | Tankfüllung;[146] |
▪ | Ummeldekosten sind ersatzfähig, jedoch sind fiktive Ummeldekosten nicht zu zahlen.[147] (BGH, Urt. v. 30.5.2006 – VI ZR 174/05). Da über solche behördlich verursachten Kosten stets Rechnungen ausgestellt werden, kann nicht in pauschalierter Form oder fiktiv gefordert, sondern es muss konkret beziffert und belegt werden |
▪ | Überführungskosten;[148] |
▪ | Umbaukosten, Umlackierung;[149] |
▪ | wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, 2 S. 1 BGB) ersatzfähig.[150] |
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