Rz. 78

Weitere ersatzfähige Kosten können beispielweise sein:

Sachschäden an anderen Gegenständen[143] Bei unfallbeschädigter Motorradschutzldeidung ist streitig, ob ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen ist;[144]
Standkosten;[145]
Tankfüllung;[146]
Ummeldekosten sind ersatzfähig, jedoch sind fiktive Ummeldekosten nicht zu zahlen.[147] (BGH, Urt. v. 30.5.2006 – VI ZR 174/05). Da über solche behördlich verursachten Kosten stets Rechnungen ausgestellt werden, kann nicht in pauschalierter Form oder fiktiv gefordert, sondern es muss konkret beziffert und belegt werden
Überführungskosten;[148]
Umbaukosten, Umlackierung;[149]
wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, 2 S. 1 BGB) ersatzfähig.[150]
[143] Vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.7.2009 – 5 U 147/07, Schaden-Praxis 2009, 365 Rn 43 f.: im Pkw verbrannte Abdeckplane und Garagentüröffner.
[144] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.9.2009 – 15 U 71/08, VersR 2010, 491: Abzug von 1/6 des Neuwerts; OLG Celle, Urt. v. 19.12.2007 – 14 U 97/07, Schaden-Praxis 2008, 176 Rn 91: Abzug von 50 % bei Helm, Motorradjacke, Motorradlederhose und Motorradschuhen; LG Duisburg, Urt. v. 20.2.2007 – 6 O 434/05, juris: Nutzungsdauer für den Motorradhelm von fünf Jahren, für Motorradhandschuhe von acht Jahren, für Motorradstiefel von sechs Jahren und für Rückenprotektor von zwölf Jahren; kein Abzug: LG Darmstadt, Urt. v. 28.8.2007 – 13 O 602/05, DAR 2008, 89; AG Aachen, Urt. v. 25.11.2004 – 8 C 471/04, Schaden-Praxis 2005, 167.
[145] LG Köln, Urt. v. 25.1.2005 – 16 O 381/03, juris Rn 21: sofern preiswerter als mehrfacher Transport zur Werkstatt.
[146] OLG Frankfurt, Urt. v. 8.7.2007 – 4 U 223/06, juris: Ist im Wiederbeschaffungswert enthalten, weil Kfz im Allgemeinen mit einem gewissen Tankinhalt veräußert werden; LG Darmstadt, Urt. v. 24.7.1990 – 17 S 388/89, zfs 1990, 343: Bei einem Totalschaden ist der Wert des im Tank verbliebenen Kraftstoffs nicht zu ersetzen. Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, den Kraftstoff umzufüllen; LG Magdeburg, Urt. v. 19.5.2010 – 5 O 415/08, juris: Schaden muss konkret dargelegt werden AG Germersheim, Urt. v. 8.3.2012 – 1 C 473/11, Schaden-Praxis 2012, 294; Ersatzanspruch, wenn der Geschädigte die im Tank verbliebene Treibstoffmenge belegen kann.
[149] OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.4.1994 – 1 U 260/93, NZV 1994, 393: Kosten für die Umlackierung eines gebrauchten Ersatzfahrzeuges sind bei wirtschaftlichem Totalschaden eines Taxis auch dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte ein neues Taxi gekauft hat; LG Düsseldorf, Urt. v. 23.12.2010 – 21 S 30/10, NZV 2011, 496: Umbaukosten für die taxispezifische Ausrüstung sind ersatzfähig; OLG Brandenburg, Urt. v. 28.9.2006 – 12 U 8/06, juris Rn 9: Ausbau des Radios aus dem alten Fahrzeug und Wiedereinbau in das neue Fahrzeug; ablehnend OLG Frankfurt, Urt. v. 19.2.1986 – 17 U 4/85, VersR 1987, 1043: kein Ersatz fiktiver Umlackierungskosten; AG Jülich, Urt. v. 5.12.2005 – 4 C 375/05, Schaden-Praxis 2006, 68 und AG Rendsburg, Urt. v. 18.11.2002 – 11 C 599/02, Schaden-Praxis 2003, 312: kein Ersatz fiktiver Umbaukosten.

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