Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.01.2009)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.1.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.753,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2009 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 6.11.2008 in Düsseldorf geltend. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers gem. § 115 VVG mit einer Quote von 100 % ist unstreitig. Streitig ist allein die Schadenshöhe. Beschädigt worden ist eine Taxe der Klägerin. Unter Berücksichtigung des Alters und der Fahrleistung der Taxe lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die Beklagte hat der Klägerin einen Teil der geltend gemachten Schadensposten ersetzt, und zwar offenbar den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.150 €, Sachverständigenkosten und Abmeldekosten. Mit der Klage verlangt die Klägerin, ausdrücklich auf der Basis einer sog. fiktiven Abrechnung, Kosten in Höhe von 1.753,92 € für den "Umbau" der taxispezifischen Sonderausstattung in ein Ersatzfahrzeug. Durch Urteil vom 10.12.2010 hat das Amtsgericht Düsseldorf der Klage lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 713,63 € stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Bei dem Betrag von 713,63 € handelt es sich um die Gesamtsumme von Schadensposten, die die Klägerin im Hinblick auf die "Umbaukosten" hilfsweise konkret vorgetragen und belegt hat. Eine fiktive Abrechnung von Umbaukosten hat das AG als unzulässig angesehen. Im Übrigen wird auf das amtsgerichtliche Urteil vom 10.12.2009 zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen. Das angefochtene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28.12.2009 zugestellt worden. Die Berufungsschrift vom 21.1.2010 ist am 22.1.2010 , die Berufungsbegründung vom 22.2.2010 ist am 22.2.2010 beim Landgericht Düsseldorf eingegangen. Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.12.2009 die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere EUR 1.040,29 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Aus dem Unfallereignis steht ihr gegenüber der Beklagten gem. § 3 StVG , § 115 Abs.1 VVG, § 249 BGB ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.040,29 € zu. Wenn, wie hier, der Geschädigte auf Totalschadensbasis abrechnet, steht ihm für das beschädigte Fahrzeug der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes zu, und zwar unabhängig davon, ob der eine Ersatzanschaffung tätigt oder nicht. Dies ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der insoweit errechnete Schadensbetrag ist von der Beklagten bereits ausgeglichen worden. Ob dem Geschädigten darüber hinaus in einer Fallkonstellation wie der hier vorliegenden , nämlich bei einem Totalschaden an einem gewerblich genutzten Fahrzeug mit einer Sonderlackierung oder einer Sonderausstattung, daneben auch ein Anspruch auf - fiktive - Umlackierungs- oder Umrüstkosten zusteht, wird in der veröffentlichten Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. 1. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass derartige Umrüstkosten nur dann ersetzt werden können, wenn sie tatsächlich entstanden sind. Derartige zusätzliche Schadenspositionen könnten nicht fiktiv beansprucht werden. (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1987, 1043; AG Jülich, Urteil vom 5.12.2005, veröffentlicht in BeckRS 2009, 14169; AG Rendsburg, Schaden-Praxis 2003, 312) Der Wiederbeschaffungswert könne nicht um fiktive Umbau- oder Umlackierungskosten erhöht werden, da diese vom Begriff der Wiederbeschaffung nicht umfasst seien. Für die Zuerkennung zusätzlicher Schadenspositionen wie Umbau- oder Umlackierungskosten sei jedoch eine konkrete Schadensberechnung nötig, wenn nicht die Grundsätze des Schadensrechtes verletzt werden sollen. Eine Entschädigung dürfe nicht zu einer den billigen Ausgleich überschreitenden Vermögensmehrung beim Geschädigten führen. (vgl. OLG Frankfurt, aaO) Im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf sind noch weitere amtsgerichtliche Entscheidungen aufgelistet, die so oder ähnlich entschieden haben. 2. Demgegenüber vertreten die meisten Oberland...

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