Rz. 56

Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden.[96]

 

Rz. 57

Der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann den Ersatz von Reparaturkosten nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war. Allein die Tatsache, dass die Reparaturwerkstatt einen erheblichen Rabatt gewährt hat, demzufolge der Rechnungsendbetrag knapp unter der 130 %-Grenze liegt, beweist allerdings nicht die Wirtschaftlichkeit der erfolgten Instandsetzung.[97] Entschließt sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall zur Reparatur seines Unfallfahrzeugs, obwohl die Reparaturkosten nach der Kalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen nur knapp unterhalb der 130 %-Grenze liegen und sowohl der Sachverständige als auch von ihm befragte Werkstätten auf die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur hingewiesen haben, hat der Geschädigte das Risiko der späteren wesentlichen Überschreitung der 130 %-Grenze ausnahmsweise selbst zu tragen.[98]

 

Rz. 58

Gelingt es dem Geschädigten, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur – auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen – fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend so durchzuführen, dass die Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, kann er Ersatz der Reparaturkosten verlangen.[99] In diesem Sinne hat das OLG Düsseldorf bereits früher insoweit zutreffend entschieden, dass die von dem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten nicht maßgeblich sind, wenn sich nach der Reparatur herausstellt, dass die wirklichen Kosten niedriger sind.[100]

 

Rz. 59

Wenn die Kosten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, ist eine fiktive Abrechnung auf Reparaturkostenbasis oder eine Abrechnung auf Basis einer Ersatzbeschaffung nur in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands möglich.

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