aa) Kosten des Kindergartens

 

Rz. 53

Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind zum Bedarf eines Kindes zu rechnen und stellen grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar.[69]

 

Rz. 54

 

Praxistipp:

Für diesen Mehrbedarf haben beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen. Damit ist auch der betreuende Elternteil an diesen Kosten beteiligt.
Vorab ist vom Einkommen eines jeden Elternteils ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts von 1.400 EUR (2021) abzuziehen[70] ist.
Die Berechnung der Haftungsverteilung entspricht damit der anteiligen Berechnung beim Volljährigenunterhalt.

Für Mehrbedarf muss der Unterhaltspflichtige nur dann einstehen, wenn er auch hierfür gesondert rechtzeitig in Verzug gesetzt worden ist.

[69] BGH v. 5.3.2008 – XII ZR 150/05 FamRZ 2008, 1152 mit Anm. Born = FPR 2008, 299 mit Anm. Söpper; dazu ausführlich Viefhues, ZFE 2008, 284; BGH v. 26.11.2008 – XII ZR 65/07, FamRZ 2009, 962 mit Anm. Born.

bb) Andere Kinderbetreuungskosten

 

Rz. 55

Andere Kosten der Kindesbetreuung (z.B. Tagesmütter, Kinderfrau, nachmittägliche Schulbetreuung, Kindertagesstätte, Tagespflegestätte, Hort) werden als berufsbedingter Aufwand eingestuft und deshalb vom Einkommen des unterhaltsberechtigten kinderbetreuenden Elternteils abgezogen. Jedoch müssen die Kosten konkret dargelegt werden; die pauschale Anrechnung eines Betreuungsbonus scheidet aus.[71]

BGH v. 4.10.2017 – XII ZB 55/17[72]

Zitat

Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.

Bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes kann für die Betreuung der Kinder durch die Großeltern ein (fiktiven) Betrag beim Einkommen der Kindesmutter abgezogen werden.[73]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge