Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für Ganztagskindergarten

 

Leitsatz (amtlich)

Besucht ein Kind einen Ganztagskindergarten, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, können die hierfür anfallenden Kosten nur beim erwerbstätigen Elternteil, nicht aber beim Kind bedarfserhöhend eingestellt werden. Dies gilt i.d.R. auch für die darin enthaltenen Kosten einer nur halbtägigen – üblichen – Kindergartenbetreuung, jedenfalls dann, wenn der Kindesunterhalt nach Gruppe 6 und höher der Düsseldorfer Tabelle bezahlt wird.

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Urteil vom 03.06.2003; Aktenzeichen 205 F 387/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des AG – FamG – Regensburg vom 3.6.2003, Az. 205 F 387/03, abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision zum BGH wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 654,80 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am 25.6.1998 geborene Kläger ist der eheliche Sohn des Beklagten.

Die Ehe der Eltern ist durch Urteil des AG – FamG – Regensburg vom 17.12.2002, rechtskräftig seit 31.1.2003, geschieden worden. Zugleich ist der Mutter die alleinige elterliche Sorge für den Kläger übertragen worden.

Der Kläger wohnt bei der Mutter. Seit September 2001 besucht er an 5 Tagen in der Woche den Kindergarten. Die Regelbetreuung läuft von 7.15 Uhr bis 16.30 Uhr.

Die Mutter ist zurzeit an 3 Tagen in der Woche berufstätig; sie strebt die Ausweitung auf 4 Tage an.

Der Beklagte hat sich mit Vergleich vom 1.8.2001 (AG Regensburg, Vergleich v. 1.8.2001 – 5 F 1101/01) zur Zahlung von 135 % des Regelbetrages abzgl. des anrechenbaren Kindergeldes an den Kläger verpflichtet. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hat er Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 184 Euro gezahlt.

Der Kläger hat mit der Klage vom Beklagten darüber hinaus die Zahlung des Kindergartenbeitrages i.H.v. monatlich 130,38 Euro ab November 2002 verlangt. Diesem Begehren ist der Beklagte unter Berufung auf fehlende Leistungsfähigkeit entgegengetreten.

Das AG – FamG – Regensburg hat mit Urteil vom 3.6.2003 den Beklagten zur Zahlung eines Rückstandes von 164 Euro und eines monatlichen Kindergartenbeitrages i.H.v. 40,90 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus ab 1.3.2003 verurteilt.

Das AG hat den Kindergartenbeitrag in Höhe des Grundbeitrages von 81,81 Euro als Mehrbedarf des Klägers anerkannt und den Rest (40,93 Euro für Essen; 5,11 Euro für Getränke; 2,56 Euro für Bettwäsche) als durch die Zahlung des Elementarunterhalts abgegolten angesehen. Es ist ferner davon ausgegangen, dass der Beklagte und die Mutter den Mehrbedarf des Klägers je zur Hälfte zu übernehmen haben. Die Leistungsfähigkeit beider hat es bejaht, wobei es auf Seiten des Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von 1.777 Euro und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von monatlich 902 Euro sowie auf Seiten der Mutter ein monatliches Nettoeinkommen von 1.125 Euro zugrunde gelegt hat.

Gegen das am 11.6.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch ein am 10.7.2003 beim OLG Nürnberg eingegangenes Faxschreiben seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt, die mit Faxschreiben seines Prozessbevollmächtigten, eingegangen beim OLG Nürnberg am 6.8.2003, begründet worden ist.

Der Beklagte erstrebt, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung, die Abweisung der Klage.

Er macht weiterhin fehlende Leistungsfähigkeit geltend.

Er rügt, dass das AG bei ihm von dem einen am 27.11.2002 geschlossenen Vergleich zum Trennungsunterhalt zugrunde gelegten monatlichen Nettoeinkommen von 1.777 Euro ausgegangen sei. Zwar sei er der gerichtlichen Anordnung vom 8.4.2003 zur Vorlage der Jahresbescheinigung für 2002 nicht rechtzeitig nachgekommen. Aus den mit Schriftsatz vom 4.4.2003 vorgelegten Anlagen hätte das AG jedoch ein unterhaltsrelevantes Einkommen ermitteln können, das deutlich niedriger als das zugrunde gelegte sei. Zudem habe das AG die von ihm im Jahre 2003 an seine geschiedene Ehefrau geleisteten Steuererstattungen i.H.v. 1.332,53 Euro nicht berücksichtigt.

Im Termin am 6.10.2003 hat der Beklagte sein Begehren zusätzlich auf die vom Senat vertretene Auffassung, dass der vorliegende Mehrbedarf nur bei einem eventuellen Bedarf der Mutter zu berücksichtigen sei, gestützt.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Er hält die Berufungsbegründung für unzureichend. Nach seiner Auffassung hat der Beklagte keine Berufungsgründe i.S.d. § 513 ZPO dargetan. Im Übrigen sieht er das Ersturteil als zutreffend an. Auf sein erstinstanzliches Vorbringen nimmt er ergänzend Bezug.

Wegen der näheren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien Bezug genommen.

II. 1. Die Berufung ist zulässig (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).

Der Beklagte legt hinreichend dar, aus welchen Gründen das Erstgericht nach seiner Auffassung zu Unrecht von seiner uneingeschränkten...

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