Rz. 71

Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner darzulegen, inwieweit sich die behaupteten gesundheitlichen Störungen ganz konkret auf die Erwerbsfähigkeit auswirken.[96] Er darf sich nicht generell auf eine (völlige) Erwerbsunfähigkeit berufen, sondern ist auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Teilerwerbsfähigkeit gehalten, Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darzulegen. Darüber hinaus bezieht sich die Darlegungslast gerade auch auf das Bestehen des Anspruchs zu dem maßgebenden Einsatzzeitpunkt.[97]

OLG Brandenburg Beschl. V. 26.2.2020 – 9 UF 248/19[98]

Zitat

Ein Unterhaltsberechtigter, der trotz Erwerbslosigkeit Unterhalt beansprucht, hat die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit. Er muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat, um einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden und die sich ergebenden Erwerbsmöglichkeiten auszunutzen. Eine Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 2 ZPO kommt ihm nicht zugute. Eine behauptete vollständige Erwerbsunfähigkeit ist auch für eine stundenweise Geringverdienertätigkeit von vornherein durch eine Unterhaltspartei darzulegen und zu beweisen. Sie trägt nicht nur die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie keine Vollzeitstelle zu erlangen vermag, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung im Mini-Job-Bereich usw. gilt.

 

Rz. 72

 

Praxistipp:

Zum Nachweis einer vollen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit ist in aller Regel ein Sachverständigengutachten einzuholen; ärztliche Atteste reichen regelmäßig nicht aus.
Darzulegen sind immer Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden und zudem, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken.[99]
Ohne einen ausreichenden Sachvortrag[100] ist der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aber ein unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag!

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